Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1312

BGBl. 2013 I S. 1312 · 29.540 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1312
                                        Gesetz
                 zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
                                                Vom 22. Mai 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
       Finanz- und Personalstatistikgesetzes

   Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird das Wort „Bürgschaften“
      durch die Wörter „Sicherheiten für Schulden“ er-
      setzt.
   b) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch
      einen Punkt ersetzt.
   c) Nummer 6 wird aufgehoben.
 2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
       bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „bis“ die
           Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zweckverbände und andere juristische Per-
          sonen zwischengemeindlicher Zusammen-
          arbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Kör-
          perschaften kommunale Aufgaben erfüllen,
          gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 ge-
          nannten Erhebungseinheiten.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
           bis 5, 7 und 10“ durch die Wörter „Absatz 1
           Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
           bis 5, 7 und 10“ durch die Wörter „Absatz 1
           Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird aufgehoben.
 3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
           „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
           „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ er-
           setzt.

       bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort
           „Jahresrechnung“ durch das Wort „Haus-
           haltsrechnung“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“
      durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 3“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

   aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
       „§ 2 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
       satz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.

   bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
       Wörter „von Bund und Ländern“ gestrichen
       und werden jeweils vor dem Wort „Gruppie-
       rungsplanes“ die Wörter „jeweils festgeleg-
       ten“ eingefügt.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
   bei den Einrichtungen für Wissenschaft, For-
   schung und Entwicklung der Erhebungseinhei-
   ten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
   und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
   1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
      nungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus-
      gaben,
   2. bei Anwendung des kommunal doppischen
      Rechnungswesens die Ein- und Auszahlun-
      gen,
   3. bei Anwendung des staatlich doppischen
      Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und
      Ist-Ausgaben,
   4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
      nungswesens die Erträge und Aufwendungen
      sowie die Investitionsausgaben.
   Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind fol-
   gendermaßen zu erfassen:

   1. jährlich

       a) nach Arten;

       b) in fachlicher Gliederung;
   2. alle vier Jahre
       a) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder
          die Erträge nach Mittelgebern;
       b) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder
          die Aufwendungen und Investitionsaus-
          gaben nach sozioökonomischen For-
          schungszielen, Technologiebereichen und
          Art der Forschungstätigkeit.“
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
   fügt:

     „(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
   bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im
   Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des
   Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen
   System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-
   gen auf nationaler und regionaler Ebene in der
   Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom
BGBl. 2013, Seite 1313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1313
  30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
  sung dem Sektor Staat zugerechnet werden,
  vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:

  1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
     nungswesens, sofern die Gesamteinnahmen
     oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr über-
     steigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
     wobei jeweils nach Arten entsprechend der
     für die Finanzstatistik maßgeblichen Syste-
     matik zu unterteilen ist;

  2. bei Anwendung des kommunal doppischen
     Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-
     zahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro
     im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlun-
     gen, wobei jeweils nach Arten entsprechend
     der für die Finanzstatistik maßgeblichen Sys-
     tematik zu unterteilen ist;

  3. bei Anwendung des staatlich doppischen
     Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-
     nahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im
     Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-
     Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entspre-
     chend dem jeweils festgelegten Gruppie-
     rungsplan zu unterteilen ist;

  4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-

     nungswesens, sofern die gesamten Erträge

     oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr

     übersteigen, die Erträge und Aufwendungen

     sowie die Ausgaben für Investitionen nach Ar-

     ten.“

g) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

    „(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
  bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungs-
  merkmale:
  1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
     nungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus-
     gaben, wobei jeweils nach Arten und Auf-
     gabenbereichen entsprechend der für die
     Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu
     unterteilen ist;

  2. bei Anwendung des kommunal doppischen
     Rechnungswesens die Ein- und Auszahlun-
     gen, wobei jeweils nach Arten und Aufgaben-
     bereichen oder Produktgruppen entspre-
     chend der für die Finanzstatistik maßgeb-
     lichen Systematik zu unterteilen ist;
  3. bei Anwendung des staatlich doppischen
     Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und
     Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und
     Aufgabenbereichen entsprechend dem je-
     weils festgelegten Gruppierungs- und Funk-
     tionenplan zu unterteilen ist;
  4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
     nungswesens die Daten der Bilanz, der Ge-
     winn- und Verlustrechnung, des Anlagenach-
     weises sowie der Behandlung des Jahreser-
     gebnisses, auch soweit sie sich aus dem An-
     hang ergeben.
    (8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
  bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
  Satz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im
  Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem

     Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich
     folgende Erhebungsmerkmale:

     1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
        nungswesens, sofern die Gesamteinnahmen
        oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr über-
        steigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
        wobei jeweils nach Arten entsprechend der
        für die Finanzstatistik maßgeblichen Syste-
        matik zu unterteilen ist;

     2. bei Anwendung des kommunal doppischen
        Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-
        zahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro
        im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlun-
        gen, wobei jeweils nach Arten entsprechend
        der für die Finanzstatistik maßgeblichen Sys-
        tematik zu unterteilen ist;

     3. bei Anwendung des staatlich doppischen
        Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-
        nahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im
        Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-
        Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entspre-
        chend dem jeweils festgelegten Gruppie-
        rungsplan zu unterteilen ist,

     4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-

        nungswesens, sofern die gesamten Erträge

        oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr

        übersteigen, die Erträge und Aufwendungen

        sowie die Ausgaben für Investitionen, wobei

        die Investitionen nach Arten zu unterteilen

        sind.

     Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung
     abgesehen werden.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1
     und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
     Nummer 1 und 2“ ersetzt.
  b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“
     durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 3“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
             Statistik über die Schulden,
      Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva

     Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst
  1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie
     nach den Definitionen im Anhang A der Verord-
     nung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zuge-
     rechnet werden, jährlich zum 31. Dezember fol-
     gende Erhebungsmerkmale:
     a) den Stand der Schulden und den berichtigten
        Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils
        nach Schuldarten und Gläubigern zu untertei-
        len ist;
     b) den Stand der Schulden und den berichtigten
        Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere
        und für Kredite, wobei für die Wertpapiere je-
        weils nach Arten und Laufzeiten und für die
        Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzei-
        ten zu unterteilen ist;
BGBl. 2013, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1314
       c) den Stand der Schulden bei Kreditinstituten
          und inländischen Unternehmen, die nicht öf-
          fentliche Unternehmen oder Kreditinstitute
          sind, und bei natürlichen und juristischen Per-
          sonen des Auslandes, soweit sie nicht zu den
          Kreditinstituten zählen, wobei jeweils nach

          dem Jahr der Fälligkeit zu unterteilen ist;

       d) die Summe der Bürgschaften und die berich-

          tigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres,

          wobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu

          unterteilen ist;

       e) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgun-
          gen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und
          Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils
          nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite
          jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu
          unterteilen ist;

       f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des
          Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei
          für die Wertpapiere jeweils nach Arten und
          Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach
          Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;
       g) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten,
          wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern
          und Laufzeiten zu unterteilen ist;
       h) die Schuldenerlasse und den Verzicht auf For-
          derungen nach Schuld- und Forderungsarten,
          wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern
          und Laufzeiten zu unterteilen ist;
       i) den Stand der Finanzaktiva, wie sie im An-
          hang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 de-
          finiert sind, wobei nach Arten zu unterteilen
          ist;

  2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat
     nach den Definitionen im Anhang A der Verord-
     nung (EG) Nr. 2223/96 zugerechnet werden, jähr-
     lich zum 31. Dezember folgende Erhebungs-
     merkmale:
       a) den Stand der Schulden und den berichtigten
          Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils
          nach Schuldarten und Gläubigergruppen zu
          unterteilen ist;

       b) den Stand der Schulden und den berichtigten
          Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere
          und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils
          nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils
          nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu un-
          terteilen ist;

       c) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgun-
          gen im Laufe des Jahres nach Gläubigergrup-
          pen;
       d) die Schuldenaufnahmen und -tilgungen im

          Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite,

          wobei für die Wertpapiere jeweils nach Lauf-

          zeiten und für die Kredite jeweils nach Gläu-

          bigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen
          ist;
       e) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des
          Jahres, wobei jeweils nach Gläubigergruppen
          zu unterteilen ist;

     f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des
        Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei
        für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten
        und für die Kredite jeweils nach Gläubiger-
        gruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

     g) die Summe der Bürgschaften und die berich-

        tigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres;

  3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1

     Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich zum 31. Dezem-

     ber die Garantien und sonstigen Gewährleistun-

     gen und die berichtigte Summe der Garantien
     und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres,
     wobei jeweils nach den aus der Garantie oder
     Gewährleistung unterschiedlichen Begünstigten
     zu unterteilen ist;

  4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
     Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, bei den Erhe-
     bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 7, sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezo-
     gen werden, sowie bei den Erhebungseinheiten
     nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, sofern sie
     nach § 3 Absatz 8 herangezogen werden, fol-
     gende Erhebungsmerkmale vierteljährlich zum
     Quartalsende:
     a) den Stand der Schulden jeweils nach Schuld-
        arten und Gläubigern;
     b) die finanziellen Transaktionen, wie sie im An-
        hang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 de-
        finiert sind und soweit diese Transaktionen
        nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach
        Arten zu unterteilen ist.
     § 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.“

6. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Dienst-
         oder Lebensaltersstufe“ durch das Wort
         „Dienstaltersstufe“ ersetzt und werden die
         Wörter „Ortszuschlagsstufe oder“ gestri-
         chen.
     bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
         eingefügt:

         „6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
             satz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftig-
             ten in einem unmittelbaren Dienstverhält-
             nis stehen, auch nach Monat und Jahr,
             ab dem Zuweisungen zum Versorgungs-
             fonds des Bundes geleistet werden,“.

     cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
         die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird
         durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
         mer 1 und 2“ ersetzt.

     dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und

         die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“ wird durch die

         Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

         und 10“ ersetzt.

     ee) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
     ff) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
         Nr. 1 bis 3 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
         satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 1315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1315
      gg) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zusätzlich werden bei den in § 2 Absatz 1
          Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten

          auch die Art der Beschäftigung und das Wis-

          senschaftsgebiet erfasst.“

   b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe

      „§ 2 Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2 Ab-

      satz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Bildungsab-
      schluss“ ein Komma eingefügt, wird das Wort
      „und“ gestrichen, wird nach dem Wort „Staats-
      angehörigkeit“ ein Komma und werden die Wör-
      ter „die Art der Beschäftigung und das Wissen-
      schaftsgebiet“ eingefügt.

 7. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
          ein Komma ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:

          „13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
               Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem
               Einzelplan.“

   b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe

      „§ 2 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1

      Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.

 8. § 8 wird aufgehoben.
 9. § 9 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 9

             Zusätzliche Erhebungsmerkmale
      Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
   1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die

      Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von

      Forschung und Entwicklung an der Gesamttätig-

      keit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,

   2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1

      für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Be-

      schäftigungsbereich.“
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

                            „§ 9a

          Datenbank Berichtskreismanagement

      (1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanz-
   wirtschaft und die Personalstatistiken im öffent-
   lichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für
   die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Ab-
   satz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes
   führen die statistischen Ämter des Bundes und
   der Länder eine einheitliche Datenbank Berichts-
   kreismanagement.
      (2) Die Datenbank darf verwendet werden

   1. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach
      § 2 Absatz 1,
   2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach
      § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10, die nach
      den Definitionen im Anhang A der Verordnung
      (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet
      werden,
   3. für das Statistikregister,

4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,
5. für Analyse- und Auswertungszwecke.

Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die

ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Da-

ten verwenden.

  (3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in

der Datenbank folgende Angaben zu den Erhe-

bungseinheiten nach § 2 Absatz 1:

1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörig-
   keit nach den Definitionen im Anhang A der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 2223/96, regionale Zuordnung
   der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene,
   Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und
   Produkt,

2. Anschrift der Erhebungseinheit, Name und An-
   schrift der unmittelbaren und mittelbaren An-
   teilseigner, sofern diese keine natürlichen Perso-
   nen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und
   Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelba-
   ren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am
   Nennkapital und Stimmrecht,

3. organisatorischer Regionalschlüssel, Regional-
   schlüssel der Sitzgemeinde, Einwohnerzahl in

   der Sitzgemeinde und Einwohnerzahl des orga-

   nisatorischen Regionalschlüssels,

4. Datum der Eingliederung und Ausgliederung,

5. Art der Buchführung und der Haushaltssystema-
   tik,

6. Identifikationsnummer des Statistikregisters und
   erhebungsspezifische Kennnummern,
7. Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und
   Besitzverhältnis,

8. Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Um-

   satzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Da-

   tenlieferung,

9. Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klas-

   sifikation, Forschungs- und Entwicklungstätig-

   keit.

Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.

  (4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden
Quellen entnommen werden:

1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes,

2. Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des
   Hochschulstatistikgesetzes,
3. dem Statistikregister und

4. allgemein zugänglichen Quellen.
  (5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes
und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelan-
gaben

1. zum Kreis der zu Befragenden,
2. zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden
   sowie
3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhe-
   bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 10 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2
   Nummer 1 und 2.
BGBl. 2013, Seite 1316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1316
      (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen
   nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1
   Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den An-
   gaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die
   statistischen Ämter der Länder und das Statistische
   Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen

   Merkmalen übernehmen und insoweit von einer ge-

   sonderten Erhebung absehen.“

11. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7
    und 10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
    Nummer 7 und 10“ ersetzt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2
               Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
               „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
               ersetzt.

          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2
               Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7“ durch die Wörter
               „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7“
               ersetzt.

          ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2

               Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
               satz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.

          ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 2

               Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2

               Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt

               und werden nach dem Wort „das“ die

               Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ ein-

               gefügt.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2
               Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
               „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
               ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2
               Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
               satz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

       cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die
               Angabe „§§ 6, 7 und 8“ durch die An-
               gabe „§§ 6 und 7“ ersetzt.

          bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2
               Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
               „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
               ersetzt.
          ccc) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 2
               Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10“ durch
               die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
               mer 3, 5, 7, 8 und 10“ ersetzt.
   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind

       auskunftspflichtig

       1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
          Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzministerin-
          nen und -minister sowie Finanzsenatorinnen
          und -senatoren;

      2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
         Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiterinnen und
         Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für
         das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
         sen zuständigen Stellen;

      3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1

         Satz 1 Nummer 5 die Leiterinnen und Leiter

         dieser Erhebungseinheiten;

      4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
         Satz 1 Nummer 10 die Leiterinnen und Leiter
         oder die für das Haushalts-, Kassen- und
         Rechnungswesen zuständigen Stellen oder,
         soweit die Angaben hier nicht erlangt werden
         können, die Träger dieser Erhebungseinhei-
         ten.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5“ durch
      die Angabe „§§ 3 und 4“, die Angabe „§ 2 Abs. 1
      Nr. 1, 5 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1, 5 und 7“ sowie die Angabe
      „§ 2 Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2

      und 3 eingefügt:

        „(2) Die Statistik nach § 3 wird bei den Erhe-
      bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-

      mer 2 und bei den kameral buchenden Erhe-

      bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-

      mer 10, an denen die Länder unmittelbar oder

      mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des

      Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt sind,

      sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds
      und Einrichtungen der Länder vom Statistischen
      Bundesamt erhoben und aufbereitet.
         (3) Die Statistik nach § 5 wird bei den Erhe-
      bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 1, 2 und 7 sowie bei den Erhebungseinhei-
      ten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit
      sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und
      bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittel-
      bar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert
      des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt
      ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und
      aufbereitet. Die Statistik nach § 5 Nummer 4
      Buchstabe a wird bei den kameral buchenden
      Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar
      oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert
      des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt
      sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen
      Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statis-
      tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die
      Angabe „§§ 6 bis 8“ wird durch die Angabe „§§ 6
      und 7“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7“

      durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

      und 7“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8“
      durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
      und 8“ sowie die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 10“
      durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 10“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 1317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1317
14. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse
      dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit
      den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach
      § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerk-
      malen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hoch-
      schulstatistikgesetzes zusammengeführt wer-
      den.“
15. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7“
      durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
      mer 7“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch
      die Angabe „§ 9a Absatz 5“ ersetzt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
      fügt:

         „(3) Für ausschließlich kommunalstatistische
      Zwecke dürfen das Statistische Bundesamt und
      die statistischen Ämter der Länder den für sta-
      tistische Aufgaben zuständigen Stellen der Ge-
      meinden oder Gemeindeverbände (Statistik-
      stellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeits-
      bereich Einzelangaben zu den Erhebungs-
      merkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur
      zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch ge-
      setzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbe-
      sondere zur räumlichen, organisatorischen und

      personellen Trennung der Statistikstellen von
      den für nicht-statistische Aufgaben zuständigen
      Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbän-
      de, gewährleistet ist.“
16. § 15 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 15
                      Veröffentlichung
      Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zu-
   sammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2
   beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Num-
   mer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit
   veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungsein-
   heiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die
   nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen
   sind.“

                       Artikel 2
               Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 5 tritt
§ 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b am 1. Januar 2015 in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 22. Mai 2013
verkünden.
                                          Der Bundespräsident
                                             Joachim Gauck
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                              Schäuble

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1312. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 05d3f9eabd8e98cc….