Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1312
BGBl. 2013 I S. 1312 · 29.540 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Vom 22. Mai 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006
(BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Bürgschaften“
durch die Wörter „Sicherheiten für Schulden“ er-
setzt.
b) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 6 wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „bis“ die
Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Zweckverbände und andere juristische Per-
sonen zwischengemeindlicher Zusammen-
arbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Kör-
perschaften kommunale Aufgaben erfüllen,
gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 ge-
nannten Erhebungseinheiten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
bis 5, 7 und 10“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1
bis 5, 7 und 10“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ er-
setzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort
„Jahresrechnung“ durch das Wort „Haus-
haltsrechnung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „von Bund und Ländern“ gestrichen
und werden jeweils vor dem Wort „Gruppie-
rungsplanes“ die Wörter „jeweils festgeleg-
ten“ eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
bei den Einrichtungen für Wissenschaft, For-
schung und Entwicklung der Erhebungseinhei-
ten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
nungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus-
gaben,
2. bei Anwendung des kommunal doppischen
Rechnungswesens die Ein- und Auszahlun-
gen,
3. bei Anwendung des staatlich doppischen
Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und
Ist-Ausgaben,
4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
nungswesens die Erträge und Aufwendungen
sowie die Investitionsausgaben.
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind fol-
gendermaßen zu erfassen:
1. jährlich
a) nach Arten;
b) in fachlicher Gliederung;
2. alle vier Jahre
a) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder
die Erträge nach Mittelgebern;
b) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder
die Aufwendungen und Investitionsaus-
gaben nach sozioökonomischen For-
schungszielen, Technologiebereichen und
Art der Forschungstätigkeit.“
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-
fügt:
„(6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7, die nach den Definitionen im
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des
Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnun-
gen auf nationaler und regionaler Ebene in der
Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom

30.11.1996, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung dem Sektor Staat zugerechnet werden,
vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
nungswesens, sofern die Gesamteinnahmen
oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr über-
steigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
wobei jeweils nach Arten entsprechend der
für die Finanzstatistik maßgeblichen Syste-
matik zu unterteilen ist;
2. bei Anwendung des kommunal doppischen
Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-
zahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro
im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlun-
gen, wobei jeweils nach Arten entsprechend
der für die Finanzstatistik maßgeblichen Sys-
tematik zu unterteilen ist;
3. bei Anwendung des staatlich doppischen
Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-
nahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im
Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-
Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entspre-
chend dem jeweils festgelegten Gruppie-
rungsplan zu unterteilen ist;
4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
nungswesens, sofern die gesamten Erträge
oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr
übersteigen, die Erträge und Aufwendungen
sowie die Ausgaben für Investitionen nach Ar-
ten.“
g) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„(7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10 jährlich folgende Erhebungs-
merkmale:
1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
nungswesens die Ist-Einnahmen und Ist-Aus-
gaben, wobei jeweils nach Arten und Auf-
gabenbereichen entsprechend der für die
Finanzstatistik maßgeblichen Systematik zu
unterteilen ist;
2. bei Anwendung des kommunal doppischen
Rechnungswesens die Ein- und Auszahlun-
gen, wobei jeweils nach Arten und Aufgaben-
bereichen oder Produktgruppen entspre-
chend der für die Finanzstatistik maßgeb-
lichen Systematik zu unterteilen ist;
3. bei Anwendung des staatlich doppischen
Rechnungswesens die Ist-Einnahmen und
Ist-Ausgaben, wobei jeweils nach Arten und
Aufgabenbereichen entsprechend dem je-
weils festgelegten Gruppierungs- und Funk-
tionenplan zu unterteilen ist;
4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
nungswesens die Daten der Bilanz, der Ge-
winn- und Verlustrechnung, des Anlagenach-
weises sowie der Behandlung des Jahreser-
gebnisses, auch soweit sie sich aus dem An-
hang ergeben.
(8) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10, die nach den Definitionen im
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem
Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich
folgende Erhebungsmerkmale:
1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-
nungswesens, sofern die Gesamteinnahmen
oder -ausgaben 1 000 000 Euro im Jahr über-
steigen, die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben,
wobei jeweils nach Arten entsprechend der
für die Finanzstatistik maßgeblichen Syste-
matik zu unterteilen ist;
2. bei Anwendung des kommunal doppischen
Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-
zahlungen oder -auszahlungen 1 000 000 Euro
im Jahr übersteigen, die Ein- und Auszahlun-
gen, wobei jeweils nach Arten entsprechend
der für die Finanzstatistik maßgeblichen Sys-
tematik zu unterteilen ist;
3. bei Anwendung des staatlich doppischen
Rechnungswesens, sofern die Gesamtein-
nahmen oder -ausgaben 1 000 000 Euro im
Jahr übersteigen, die Ist-Einnahmen und Ist-
Ausgaben, wobei jeweils nach Arten entspre-
chend dem jeweils festgelegten Gruppie-
rungsplan zu unterteilen ist,
4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-
nungswesens, sofern die gesamten Erträge
oder Aufwendungen 1 000 000 Euro im Jahr
übersteigen, die Erträge und Aufwendungen
sowie die Ausgaben für Investitionen, wobei
die Investitionen nach Arten zu unterteilen
sind.
Bei den Hochschulen kann von einer Erhebung
abgesehen werden.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1
und 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Statistik über die Schulden,
Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva
Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie
nach den Definitionen im Anhang A der Verord-
nung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zuge-
rechnet werden, jährlich zum 31. Dezember fol-
gende Erhebungsmerkmale:
a) den Stand der Schulden und den berichtigten
Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils
nach Schuldarten und Gläubigern zu untertei-
len ist;
b) den Stand der Schulden und den berichtigten
Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere
und für Kredite, wobei für die Wertpapiere je-
weils nach Arten und Laufzeiten und für die
Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzei-
ten zu unterteilen ist;

c) den Stand der Schulden bei Kreditinstituten
und inländischen Unternehmen, die nicht öf-
fentliche Unternehmen oder Kreditinstitute
sind, und bei natürlichen und juristischen Per-
sonen des Auslandes, soweit sie nicht zu den
Kreditinstituten zählen, wobei jeweils nach
dem Jahr der Fälligkeit zu unterteilen ist;
d) die Summe der Bürgschaften und die berich-
tigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres,
wobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu
unterteilen ist;
e) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgun-
gen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und
Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils
nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite
jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu
unterteilen ist;
f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des
Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei
für die Wertpapiere jeweils nach Arten und
Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach
Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;
g) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten,
wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern
und Laufzeiten zu unterteilen ist;
h) die Schuldenerlasse und den Verzicht auf For-
derungen nach Schuld- und Forderungsarten,
wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern
und Laufzeiten zu unterteilen ist;
i) den Stand der Finanzaktiva, wie sie im An-
hang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 de-
finiert sind, wobei nach Arten zu unterteilen
ist;
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat
nach den Definitionen im Anhang A der Verord-
nung (EG) Nr. 2223/96 zugerechnet werden, jähr-
lich zum 31. Dezember folgende Erhebungs-
merkmale:
a) den Stand der Schulden und den berichtigten
Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils
nach Schuldarten und Gläubigergruppen zu
unterteilen ist;
b) den Stand der Schulden und den berichtigten
Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere
und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils
nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils
nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu un-
terteilen ist;
c) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgun-
gen im Laufe des Jahres nach Gläubigergrup-
pen;
d) die Schuldenaufnahmen und -tilgungen im
Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite,
wobei für die Wertpapiere jeweils nach Lauf-
zeiten und für die Kredite jeweils nach Gläu-
bigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen
ist;
e) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des
Jahres, wobei jeweils nach Gläubigergruppen
zu unterteilen ist;
f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des
Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei
für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten
und für die Kredite jeweils nach Gläubiger-
gruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;
g) die Summe der Bürgschaften und die berich-
tigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres;
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich zum 31. Dezem-
ber die Garantien und sonstigen Gewährleistun-
gen und die berichtigte Summe der Garantien
und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres,
wobei jeweils nach den aus der Garantie oder
Gewährleistung unterschiedlichen Begünstigten
zu unterteilen ist;
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, bei den Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 7, sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezo-
gen werden, sowie bei den Erhebungseinheiten
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, sofern sie
nach § 3 Absatz 8 herangezogen werden, fol-
gende Erhebungsmerkmale vierteljährlich zum
Quartalsende:
a) den Stand der Schulden jeweils nach Schuld-
arten und Gläubigern;
b) die finanziellen Transaktionen, wie sie im An-
hang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 de-
finiert sind und soweit diese Transaktionen
nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach
Arten zu unterteilen ist.
§ 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „Dienst-
oder Lebensaltersstufe“ durch das Wort
„Dienstaltersstufe“ ersetzt und werden die
Wörter „Ortszuschlagsstufe oder“ gestri-
chen.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftig-
ten in einem unmittelbaren Dienstverhält-
nis stehen, auch nach Monat und Jahr,
ab dem Zuweisungen zum Versorgungs-
fonds des Bundes geleistet werden,“.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und
die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 und 2“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und
die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3“ wird durch die
Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und 10“ ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 8 wird aufgehoben.
ff) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7“ ersetzt.

gg) Folgender Satz wird angefügt:
„Zusätzlich werden bei den in § 2 Absatz 1
Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten
auch die Art der Beschäftigung und das Wis-
senschaftsgebiet erfasst.“
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Bildungsab-
schluss“ ein Komma eingefügt, wird das Wort
„und“ gestrichen, wird nach dem Wort „Staats-
angehörigkeit“ ein Komma und werden die Wör-
ter „die Art der Beschäftigung und das Wissen-
schaftsgebiet“ eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem
Einzelplan.“
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
8. § 8 wird aufgehoben.
9. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Zusätzliche Erhebungsmerkmale
Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 die Art der Einrichtung, die
Sitzgemeinde der Einrichtung, der Anteil von
Forschung und Entwicklung an der Gesamttätig-
keit und der Aufgabenbereich der Einrichtung,
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der Be-
schäftigungsbereich.“
10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
„§ 9a
Datenbank Berichtskreismanagement
(1) Für die Statistiken der öffentlichen Finanz-
wirtschaft und die Personalstatistiken im öffent-
lichen Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für
die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes
führen die statistischen Ämter des Bundes und
der Länder eine einheitliche Datenbank Berichts-
kreismanagement.
(2) Die Datenbank darf verwendet werden
1. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 1,
2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10, die nach
den Definitionen im Anhang A der Verordnung
(EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet
werden,
3. für das Statistikregister,
4. für Zusammenführungen nach § 13 Absatz 2,
5. für Analyse- und Auswertungszwecke.
Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen nur die
ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Da-
ten verwenden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen führen in
der Datenbank folgende Angaben zu den Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Absatz 1:
1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörig-
keit nach den Definitionen im Anhang A der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2223/96, regionale Zuordnung
der Erhebungseinheit bis auf Gemeindeebene,
Aufgabenbereich oder Gliederungsnummer und
Produkt,
2. Anschrift der Erhebungseinheit, Name und An-
schrift der unmittelbaren und mittelbaren An-
teilseigner, sofern diese keine natürlichen Perso-
nen sind, sowie deren Anteil am Nennkapital und
Stimmrecht; Name und Anschrift der unmittelba-
ren und mittelbaren Beteiligungen mit Anteil am
Nennkapital und Stimmrecht,
3. organisatorischer Regionalschlüssel, Regional-
schlüssel der Sitzgemeinde, Einwohnerzahl in
der Sitzgemeinde und Einwohnerzahl des orga-
nisatorischen Regionalschlüssels,
4. Datum der Eingliederung und Ausgliederung,
5. Art der Buchführung und der Haushaltssystema-
tik,
6. Identifikationsnummer des Statistikregisters und
erhebungsspezifische Kennnummern,
7. Rechtsform, Verwaltungsform, Eignerstatus und
Besitzverhältnis,
8. Wirtschaftszweig, Einzelplan und Kapitel, Um-
satzsteuerpflicht und Angaben zur Art der Da-
tenlieferung,
9. Beschäftigungsbereich und Hochschulart, Klas-
sifikation, Forschungs- und Entwicklungstätig-
keit.
Die Angaben sollen jährlich aktualisiert werden.
(4) Die Angaben nach Absatz 3 dürfen folgenden
Quellen entnommen werden:
1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes,
2. Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des
Hochschulstatistikgesetzes,
3. dem Statistikregister und
4. allgemein zugänglichen Quellen.
(5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes
und der Länder jährlich auf Anforderung Einzelan-
gaben
1. zum Kreis der zu Befragenden,
2. zur statistischen Zuordnung der zu Befragenden
sowie
3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 10 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2
Nummer 1 und 2.

(6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen
nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1
Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den An-
gaben in der Datenbank entsprechen, dürfen die
statistischen Ämter der Länder und das Statistische
Bundesamt Angaben aus der Datenbank zu diesen
Merkmalen übernehmen und insoweit von einer ge-
sonderten Erhebung absehen.“
11. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7
und 10“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 und 10“ ersetzt.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 3, 4 und 7“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7“
ersetzt.
ccc) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 5“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
ddd) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt
und werden nach dem Wort „das“ die
Wörter „Haushalts-, Kassen- und“ ein-
gefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Buchstabe a wird die
Angabe „§§ 6, 7 und 8“ durch die An-
gabe „§§ 6 und 7“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter
„§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
ersetzt.
ccc) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 2
Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10“ durch
die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, 5, 7, 8 und 10“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die Erhebung nach § 9a Absatz 5 sind
auskunftspflichtig
1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 die Finanzministerin-
nen und -minister sowie Finanzsenatorinnen
und -senatoren;
2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 und 7 die Leiterinnen und
Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
sen zuständigen Stellen;
3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 die Leiterinnen und Leiter
dieser Erhebungseinheiten;
4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10 die Leiterinnen und Leiter
oder die für das Haushalts-, Kassen- und
Rechnungswesen zuständigen Stellen oder,
soweit die Angaben hier nicht erlangt werden
können, die Träger dieser Erhebungseinhei-
ten.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 5“ durch
die Angabe „§§ 3 und 4“, die Angabe „§ 2 Abs. 1
Nr. 1, 5 und 7“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 5 und 7“ sowie die Angabe
„§ 2 Abs. 1 Nr. 10“ durch die Wörter „§ 2 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 10“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Die Statistik nach § 3 wird bei den Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und bei den kameral buchenden Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 10, an denen die Länder unmittelbar oder
mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert des
Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt sind,
sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds
und Einrichtungen der Länder vom Statistischen
Bundesamt erhoben und aufbereitet.
(3) Die Statistik nach § 5 wird bei den Erhe-
bungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1, 2 und 7 sowie bei den Erhebungseinhei-
ten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit
sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 10, an denen der Bund unmittel-
bar oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert
des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt
ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und
aufbereitet. Die Statistik nach § 5 Nummer 4
Buchstabe a wird bei den kameral buchenden
Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10, an denen die Länder unmittelbar
oder mittelbar mit mehr als 50 vom Hundert
des Nennkapitals oder des Stimmrechts beteiligt
sind, sowie bei den rechtlich unselbständigen
Fonds und Einrichtungen der Länder vom Statis-
tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die
Angabe „§§ 6 bis 8“ wird durch die Angabe „§§ 6
und 7“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und 7“, die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
und 8“ sowie die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 10“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 10“ ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse
dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit
den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach
§ 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerk-
malen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hoch-
schulstatistikgesetzes zusammengeführt wer-
den.“
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 7“
durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 7“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch
die Angabe „§ 9a Absatz 5“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
fügt:
„(3) Für ausschließlich kommunalstatistische
Zwecke dürfen das Statistische Bundesamt und
die statistischen Ämter der Länder den für sta-
tistische Aufgaben zuständigen Stellen der Ge-
meinden oder Gemeindeverbände (Statistik-
stellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeits-
bereich Einzelangaben zu den Erhebungs-
merkmalen übermitteln. Die Übermittlung ist nur
zulässig, wenn das Statistikgeheimnis durch ge-
setzlich vorgeschriebene Maßnahmen, insbe-
sondere zur räumlichen, organisatorischen und
personellen Trennung der Statistikstellen von
den für nicht-statistische Aufgaben zuständigen
Stellen der Gemeinden oder Gemeindeverbän-
de, gewährleistet ist.“
16. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Veröffentlichung
Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zu-
sammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2
beruhen, sowie Angaben nach § 9a Absatz 3 Num-
mer 1 dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit
veröffentlicht werden, soweit nicht Erhebungsein-
heiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die
nicht dem Sektor Staat zuzurechnen sind, betroffen
sind.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Dezember 2013 in Kraft. In Artikel 1 Nummer 5 tritt
§ 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b am 1. Januar 2015 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. Mai 2013
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1312. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 05d3f9eabd8e98cc….