Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 12 Durchführung der Erhebungen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/12#abs-1 (1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, und die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/12#abs-2 (2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/12#abs-3 (3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/12#abs-4 (4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/12#abs-5 (5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/12#abs-6 (6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/12#abs-7 (7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/12#abs-8 (8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/12#abs-9 (9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 werden bei den folgenden Erhebungseinheiten vom Bundesministerium der Finanzen erhoben und aufbereitet:
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1401)
BGBl. 2021 I S. 1401
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22.05.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I 1312)
BGBl. 2013 I S. 1312
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