Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen
Stand: 02.01.2025
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.08.2021 – 12 S 15/21Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 – 3 M 263/20Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.02.2021 – 1 L 304/20Zitiert von 3
- VG Halle, 29.12.2022 – 1 B 388/22Zitiert von 3
- VG Freiburg, 22.03.2006 – 1 K 1216/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3#abs-1 (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3#abs-2 (2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3#abs-4 (4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 folgende Erhebungsmerkmale:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3#abs-5 (5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3#abs-5a (5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3#abs-6 (6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Bei den Hochschulen und Berufsakademien kann von einer Erhebung abgesehen werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3#abs-7 (7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
Bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und bei Instituten an Hochschulen werden die Merkmale nach Satz 1 nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FPStatG/3#abs-8 (8) (weggefallen)