Gesetze / Finanz- und Personalstatistikgesetz
FPStatG§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Stand: 02.01.2025
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Berlin, 12.02.2021 – 1 L 304/20Zitiert von 3
- VG Halle, 30.08.2023 – 7 B 254/23 HALZitiert von 1
- VG Halle, 29.12.2022 – 1 B 388/22Zitiert von 3
- VG Freiburg, 22.03.2006 – 1 K 1216/05
- VG Halle, 10.06.2024 – 7 A 255/23 HALZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende Statistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des Personals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken durchgeführt:
1.
die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,
2.
die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen,
3.
die Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva,
4.
die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik),
5.
die Statistik über die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Altersgeldberechtigten und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten (Versorgungsempfänger- und Altersgeldstatistik).
6.
(weggefallen)