Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 06.03.1956 – 5 StR 490/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im NanmendesvVolkes 095
Fa i Ne
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Erich B HE zus DEEEEED, geboren am EEE 1910 ir Damme (CE Ost pr.) ,
- Sachbezeichnung: KEEEEEEB u.a. -
wegen Devisenvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.März 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten DB zegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte BED natte im Frühjahr 1952: von dem Ostberliner FEB den Auftrag erhalten, drei bis vier monnen wertvollen ABC-Stahl in Westberlin einzukaufen und in den Sowjetischen Sektor zu schaffen. Zu diesem Zweck erhielt er über 14 000 DM-West ausgehändigt. Mit einem geringen Teil dieses Geldes besorgten er und die früheren Nitangeklagten Hip und REED in Westberlin 4275 ke gewöhnlichen Stahl und ließen sie am 18.April 1952 in den Sowjetsektor bringen.
"Durch die Lieferung von gewöhnlichem Stahl an Stelle des versprochenen hochwertigen ABC-Stahls fühlte sich die Gruppe FEB betrogen. Zur Klärung der Angelegenheit bestellte sie DEE in den Ostsektor. Dieser verständigte hiervon HB und RO und händigte Letzterem vor Überschreiten der Sektorengrenze 12 000 DM-West aus. HOEEEED und REED war bekannt, daß es sich hierbei um den Mehrerlös aus der Lieferung des minderwertigen Stahls handelte und sie diesen Betrag dazu verwenden sollten, um im Falle einer Ablehnung der Annahme der ersten Lieferung durch TOD den gewünschten ABO-Stahl einzukaufen. SED wurde im Ostsektor von Angehörigen der Gruppe FEED 372 Wochen festgehalten. Nach seinen Angaben handelte es sich hierbei um eine sogenannte 'Ehrenhaft', die er in einem HO-Hotel zubrachte."
"Da die Ehefrau des DEM HEEMEEED und REES die Schuld an der Freiheitsberaubung ihres Mannes zuschob und mit einer Anzeige bei der Westberliner Polizei drohte, erklärten sich beide bereit, den Angeklagten BEE =u>- zulösen und FEED den gewünschten und bereits bezahlten hochwertigen Stahl zu verschaffen." Sie kauften Ende April 1952 von der Firma KB in Kiel 1788 kg ABC-Stahl für 10 624 DM, ließen die Ware nach Westberlin kommen und von hier in den Sowjetischen Sektor schaffen. Daraufhin wurde
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der Angeklagte DEE dort wieder auf freien Fuß gesetzt, Die zuerst gelieferten 4275 kg gewöhnlichen Stahls wurden nach Westberlin zurückgebracht.
Das Landgericht hat den Angeklagten DEE "wegen fortgesetzter, zum Teil gemeinschaftlich begangener ungenehmigter Ausfuhr als :irtschaftsstraftat" zu vier Monaten Gefängnis und 1000 DM-West Geldstrafe verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts.
Sie hat keinen Erfolg, | Io
§ 5 StFG 1954 steht der Strafverfolgung nicht entgegen. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers schließen die Straffröiheit nach dieser Bestimmung aus.. Auch die Revision beruft sich auf sie nicht.
II.
Die Verfahrensbeschwerde, ale Urteilsgründe befaßten sich entgegen § 267 Abs 2 StPO nicht damit, ob dem Beschwerdeführer "die Rechtswohltat der ‚tätigen Reue zugute, kommen soll", geht fehl, Das. Landgericht behandelt diese Frage und verneint sie ausdrücklich (us 5 N:
Ir. | . : Die Sachrügp. ist ebenfalls, ‚unbegründet: .
1. y Die Revision führt aus,’der Beschwerdeführer habe - zu dem zweiten Geschäft: keinen Tatbeitrag geleistet, der ihn zum Mittäter mache, Daß er. die 12 ‘000° 'DM-West ‘den früheren Mitangeklagten HEp una REM ausgehändigt habe, sei nur eine Vorbereitungshandlüng. Außerden. sei zu dieser Zeit: die Durchführung des zweiten Geschäften noch nicht geplant, sondern. "bebteiifalls in vage Erwägung. 'gezogen" worden..
Der Einwand greift nicht baren
. ah
Mittäter kann auch sein, wer zu der Tat einen äußeren anteil beiträgt, der,für sich allein betrachtet, nur eine Vorbereitungshandlung ist. Entscheidend ist die innere wWillensrichtung. Sie muß beim Mittäter derart sein, daß sein Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als ein Teil der Tätigkeit aller,und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheinen. Ob er dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen (BGH JK 1955,304/305/und die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 10.Januar 1956 - 5 StR 529/55 -)«
| a) Nach diesen Grundsätzen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß der Angeklagte EEE Nittäter such der zweiten Stahllieferung war. Er war es gewesen, "der die Verbindung zu der Gruppe FEEEEREED herstellte, die Geschäfte einleitete und hierbei eine besondere Intensität entwickelte" (UA S 21). Er hatte von TORE den Auftrag bekommen, :ABC-Stahl zu beschaffen,
und hatte das Geld für diesen Zweck ausgehändigt erhalten. Die Lieferung der 4275 kg gewöhnlichen Stahls war in erster sinie sein Werk. Als FÜ sich dadurch betrogen fühlte, hielt er sich an den Beschwerdeführer. Dessen Sache war ©8, die Angelegenheit zu ordnen. “ie den Feststellungen des
! Urteils zu entnehmen ist, beauftragte er He und REED, den gewünschten ABC-Stahl nötigenfalls einzukaufen und in den Sowjetsektor bringen zu lassen, und zwar ohne behördliche Genehmigung. Hierdurch und durch die Aushändigung des erforderlichen Geldes beteiligte er sich maßgebend an der Lieferung und förderte sie nicht nur wie ein Gehilfe.
b) Der soeben erwähnte Auftrag des Beschwerdeführers sollte zwar nur "im Falle einer Ablehnung der Annahme der ersten Lieferung durch Timm" ausgeführt werden. Dieser erwartete oder mindestens für möglich gehaltene Fall trat dann aber ein. Nunmehr handelten De un: REED nach
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seiner Weisung. Daß er diese zunächst nur in bedingter Form gegeben hatte, ist für die Beurteilung seiner Beteiligung
an der Tat unerheblich. Für diese kommt es auch nicht darauf en, daß HD un: RE den Auftrag nach den Feststellungen des Urteils anscheinend nicht alsbald, sondern erst dann ausführten, als Frau DB innen mit einer Anzeige bei der Westberliner Polizei drohte, weil ihr Ehemann im Sowjetsektor zurückgehalten wurde. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer zwar gehindert, selbst den ABC-Stahl einzukaufen und in den Sowjetsektor zu liefern oder beides zu veranlassen und zu überwachen, Trotzdem ist er Mittäter infolge seines fortwirkenden früheren Tatbeitrages, der in seiner vorsorglichen Weisung und in der Aushändigung des Geldes liegt, das für den Erwerb des ABO-Stahls ‚benötigt wurde.
2.) Das Landgericht sieht beide Iieferungen als eine
u tortgesetzte Handlung an und ‚begründet.dies mit der Erwägung,
sie seien durch einen ‚engen. räumlichen. und zeitlichen Zu- "sanmenhang' verbunden und im wesentlichen ‚gleichartig. Der Vorsatz des Beschwerdeführers habe. sich von vornherein darauf erstreckt, Stahlgeschäfte der genannten Art ‚durchzufüuren
(vA Ss 19, 20)». "Dem 1äßt sich die Feststellung entnehmen, daß
" der Beschwerdeführer. ‚von Anfang an gewillt war, für das erhaltene Geld nötigenfalis den verlangten ABC-Stahl: zu beschaffen und zu liefern, wenn. sich FREE mit. dem gewöhnlichen Stehl nicht begnügen. sollte. Darauf, ob auch die übrigen Mitwirkenden nach einem einheitlichen Vorsatz gehandelt haben, kommt es für die Beurteilung des Beschwerde- 'führers nicht an. Bei ihn bestehen daher gegen die Bejahung des. Gesamtvorsatzes im Sinne der Rechtsprechung (vel BGHSt 1,313/3157) keine durchgreifenden Bedenken. Aus diesem Grunde braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer überhaupt dadurch beschwert sein könnte, daß in seinen Verhalten nur eine und nicht zwei Zuwiderhandlungen gefunden worden sind.
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3.) Zu Unrecht beansprucht die Revision für den Angeklagten die "Rechtswohltat der tätigen Reue bezw des Rücktritts vom Versuch" deshalb, weil die ersten 4275 t gewöhnlichen Stahls nach Westberlin zurückgelangt sind. Sie waren in den Sowjetsektor verbracht worden. Schon dieser erste unselbständige Teilakt der fortgesetzten Handlung war, für sich allein "rtrach5e%,keine versuchte, sondern eine vollendete Zuwiderhandlung gegen Artikel 1 Nr 2 b der Devisenverordnung. Diese war auch als fortgesetzte Tat durch die Lieferung des ABC-Stahls bereits abgeschlossen, als der gewöhnliche Stahl später nach Westberlin zurückgeschafft wurde. Da also zu dieser Zeit nicht mehr ein bloßer Versuch vorlag, war ein Rücktritt nach § 46 Nr 1 oder 2 StGB unmöglich.
4.) Das Landgericht wertet die Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers im Ergebnis ohne Rechtsirrtum als Wirtschaftsstraftat nach § 6 Abs 2 Nr 2 WStG. Ob es das Merkmal der YTerantwortungslosigkeit ausreichend und nicht nur formelhaft darlegt, kann unentschieden bleiben. Die Annahme einer Wirtschaftsstraftat wird jedenfalls dadurch getragen, daß die Strafkammer rechtlich einwandfrei ein gewerbsmäßiges Handeln feststellt und darin eine Einstellung des Angeklagten findet, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachtet (UA S 20, 21). Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe "den gesamten Erfolg des Geschäftes" dadurch vereitelt, daß er die 4275 t gewöhnlichen Stahls nach Berlin zurückschaffen ließ, ist schon deshalb unrichtig, weil der viel wertvollere ABC-Stahl nach Ostberlin geliefert worden ist und der Angeklagte dabei mitgewirkt hat.
5.) Die Angriffe der Revision gegen die Bemessung der Strafe richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen. Ebenso hat allein der Tatrichter zu beurteilen, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, weil zu erwarten ist, der Verurteilte werde in Zukunft ein
gesetzmäßiges und georänetes Leben führen (§ 23 Abs 2 Step), Daß das Landgericht dies mit Rücksicht auf die elf, haupt. sächlich wegen Betruges verhängten, Vorstrafen des Beschwerdeführers verneint hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr,Börker