Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.05.1955 – 5 StR 240/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
9196 05€
5.
wegen Wirtschaftsvergehens u.3>
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundcesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten ge SEEEEEEED und U ze: das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24,.September 1953 werden verworfen, Jedoch wird
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der Schuläspruch gegen va» dahin berichtigt, daß dieser wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Beihilfe zur versuchten Devisenzuwiderhandlung verurteilt ist. Jeder der genannten Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten Cie wird das Urteil dahin geändert, daß das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt wird. Die Kosten dieser Revision trägt die Landeskasse.
Auf die Revision des Angeklagten Pi wird das Urteil gegen ihn unter Aufrechterhaltung der Feststellungen und der Einziehungsanordnung aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung - und Entscheidung über. die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
Der Angeklagte Re verkaufte und lieferte in der Zeit von April 1950 bis März 1952 insgesamt 55 t Kupfer, 511 t Blei, 44 t Zink, 2 t Zinn und 175 t Stahlschrott im Werte von 1,3 Millionen DM-West an Käufer im sowjetisch besetzten Gebiet. Die Strafkammer erblickt darin eine fortgesetzte und eine weitere Wirtschaftsstraftat. Sie hat rem zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu 20.000 IM Geldstrafe verurteilt.
Die Revision dieses Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 kann auf RD schon deshalb nicht angewendet werden; weil seine Taten auf Gewinnsucht beruhen (§ 9 Abs 2 StFG 1954). Die Strafkamner stellt (VA S 42) ausdrücklich fest, daß RB sich "vom Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten ließ". Sie führt dies freilich nur aus, um den nyerwerflichen Eigennutz" im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2 WiSte darzutun; das Straffreiheitsgesetz 1954 war bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht ergangen. Aber es bedarf keiner näheren Erörterung, daß der Eigennutz hier die Form der Gewinnsucht hatte. Das ergibt sich einmal aus den erheblichen Umsätzen, zum anderen daraus, daß Rei gerade wegen des Verbotenseins der Geschäfte erhebliche Überpreise erzielte (UA 5 11). |
II.
Die Revision rügt, daß die Strafkammer im Falle 1 ihre Aufklärungspflicht verletzt habe,
Das angefochtene Urteil stellt zu diesem Falle fest daß RE in der Zeit von April bis Oktober 1950 elf einzeln
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aufgeführte Posten Buntmetall an den Osten geliefert hat. Nach den Rechnungsdurchschriften sollen diese Posten zu gewöhnlichen Preisen an drei Westberliner Firmen, Sc, Hagmp und CiEp, gesenzsen sein. Diese Firmen gibt es jedoch nicht. Das hat Reg nach Überzeugung der Strafkammer auch gewußt. Sie führt dazu aus;
"Er ist seit über 30 Jahren als Fachmann auf dem Gebiete des Schrott- und Metallhandels tätig und kannte deshalb die für einen ordnungsmäßi gen Ankauf in Betracht kommenden Personen und Firmen ganz genau. Seine Ware war damals so begehrt, daß er sie, wenn er nicht die Absicht hatte, verbotene und damit für ihn noch einträglichere Geschäfte zu machen, mit Leichtigkeit an ihm bekannte und zuverlässige Firmen verkaufen konnte. Er gibt auch zu, gewußt zu haben, welches große Interesse der Osten am Erwerb der NE-Metalle hatte und welche Anstrengungen er machte, um sie auf geraden oder ungeraden Wegen zu bekommen.
Daß die östlichen Aufkäufer wegen ihrer schwierigeren Lage gegenüber den westlichen bei den so begehrten Metallen als Anreiz für den Verkäufer erheblich höhere als die normalen Preise zahlten, ist gerichtsbekannt. Wenn in den Rechnungen und Büchern der Firma Re & Co. nur normale Preise erscheinen, dann ist das nichts besonderes, denn das Mehr wurde selbstverständlich nicht gebucht und floß unmittelbar in die Tasche des Verkäufers R&B, so, wie es im Falle BoD (unten zu 6) durch dessen Bekundung festgestellt wurde.
Der Angeklagte kann deshalb dem Gericht nicht weismachen wollen, des guten Glaubens gewesen ZU
sein, bei den Firmen See, Hm und C1@n
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handele es sich um wirklich existierende westdeutsche oder Westberliner Unternehmen. Eine
Firma hat, wie im Falle SB und He, nicmals ihren Sitz in cinem Hotel, und äas wußte
auch der Angeklagte. Er ist nicht so unintelligent oder welt;fremd, als daß er nicht schon al.lein daraus entnehmen konnte, es mit östlichen Interessenten zu tun zu haben. Ein einziges Telefongespräch hätte ihn in allen Fällen vor. der Unredlichkeit des Käufers überzeugen können. Er
hat das aber absichtlich unterlassen, denn in Wirklichkeit war es so, daß er genau wußte, zum mindesten aber im Anfang damit rechnete, einen Ostaufkäufer vor sich zu haben, und diese Möglichkeit in Kauf nahm und sie innerlich billigte."
Die Revision weist darauf hin, daß Ger Angeklagte gerade in dem von der Strafkammer angeführten Falle Bob freigesprochen worden ist, ep Vertreter einer westdeutschen Firma, hatte Blei bei REED gekauft und an den Osten geliefert. Er hatte Überpreise an Rep gezahlt. nämlich 48.933,50 DM gegenüber dem Rechnungsbetrag von 46.546,50 IM. Trotzdem konnte die Strafkammer sich nicht überzeugen, daß Re mit der Weiterlieferung dieses Bleies an den Osten gerechnet habe; denn c5S sei "gerichtsbekannt, daß derartige Aufschläge auch von westdeutschen Käufern geboten und gezahlt wurden".
Die Revision meint, angesichts dieses Widerspruchs hätte die Strafkammer "genaucstens für jedes Geschäft" des Falles 1 aufklären müssen, ob die Ware nach dem Osten gegangen sei, und ob der Angeklagte das erkannt habe.
Die Revision sagt nicht, auf welchem Wege diese: Aufklärung hätte versucht werden sollen. Abgesehen davon handelt es sich aber auch schon deshalb nicht um eine zulässige Aufklärungsrüge, weil der Angeklagte nicht im Sinne des Verfahrensrechts dadurch beschwert sein kenn. daß der
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Sachverhalt gegen ihn nicht hinreichend aufgeklärt ist. Davon könnte er, wenn es zuträfe, nur Vorteil haben, weil dem Urteil zu seinen Ungunsten nur .solche Tatsachen zugrunde gelegt werden äürfen, die vollständig aufgeklärt sind. Die Revision will ersichtlich auch nur geltend machen, daB gegen diesen Satz verstoßen sei. Sie vermißt nicht eine Aufklärung, die im Falle des Erfolges zu einer günstigeren Entscheidung geführt haben würde; sondern sie vermißt dio Feststellung von Einzelheiten, die nach ihrer Ansicht zur Verurteiiung noch erforderlich gewosen wären. Das aber ist keine Verfahrensrüge, sondern eine Sachbeschwerde. Denn cs liegt darin nur die Behauptung, daß die bisher festgestellten Tatsachen noch nicht zur Verurteilung ausreichen.
III.
Die Sachrüge ist, insbesondere auch unter dem soeben erwähnten Gesichtspunkt, unbegründet. Es ist der Revision einzuräumen, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils an den beiden Stellen, die sie einander gegenüborstellt, zunächst den Eindruck eines inneren Widerspruchs erwecken. In Wahrheit liegt jedoch cin solcher Denkfchler, auf dem die Verurteilung beruhen könnte, nicht vor.
Es gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Wirtschaftsstraftat, daß er dabei Überpreise erzielt hätte. Er ist nicht wegen einer Preisüberschreitung verurtcilt worden. Unter diesen Gesichtspunkt bedurfte es deshalb keiner eingehenderen Feststellungen.
Die Strafkammer schließt auch nicht etwa, wie die Revision ihr zu unterstellen sucht, von den Überpreisen auf den Vorsatz Rggps, daß es sich um Ostgeschäfte handelte. Diesen Vorsatz folgert die Strafkammer vielmehr aus anderen Umständen, insbesondere daraus, daß Reg alle westlichen Käufer gekannt habe. Mit diesem Gedänkengang stimmt es auch überein. daß die Strafkamnmer den Angeklag-
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ten Rep gerade im Falle Bois freigesprochen hat; BoD var eben Vertreter einer westdeutschen Firma.
Nur als Beweggrund Rs erscheinen die Überpreise in den Erwägungen der Strafkamer. Der Beweggrund gchört hier nicht zum gesetzlichen Tatbestand und brauchte deshalb nur insoweit mit Einzelheiten belegt zu werden, als cs den Matrichter für die Beweiswürdigung darauf ankam. Die Strafkammer konnte sehr wohl überzeugt sein, daß der Boweggrund Res für die Ostgeschäfte darin lag, "noch einträglichere Geschäfte zu machen" (UA S 10), als es mit westlichen Käufern möglich gewesen wäre. Das steht nicht mit der Feststellung (UA S 26) im Widerspruch, "derartige Aufschläge" seien "auch von westdeutschen Käufern geboten und gezahlt" worden. Unter "derartigen Aufschlägen" versteht däle Strafkammer an dieser Stelle, im Zusammenhang mit dem Falle Do, nur einen Preis von 205 IM statt der verbuchten 195 DM je 100 kg Blei, wie ihn DD sczahti hatte. Die Strefkammer geht aber von der bei ihr (übrigens auch beim Senat) gerichtsbekannten Tatsache aus, daß dic östlichen Aufkäufer wegen ihrer schwierigeren Lage höhere - gemeint ist damit: noch höhere - Preise für Metali zu zahlen pflegten als die westlichen Käufer. Bis dahin tritt der Fall Dogg in den Überlegungen der Strafkanmer überhaupt nicht auf. Das Urteil führt ihn erst an, um den denkbaren Einwand zu widerlegen, daß "in den Rechnungen und Büchern der Firma RB & Co nur normale..Preise erscheinen". Nur um darzutun, daß das nichts zu sagen habe, verweist das Urteil auf den Fall Bogguip. Die Strafkamner entnimmt diesem Fall, daß bci Rggp "das Mehr sclbstverständlich nicht gebucht wurde" und unmittelbar in seine Tasche floß. Es ist durchaus nicht widerspruchsvoll, daraus, daß schon bei geringen Überpreisen so verfahren wurde, zu schließen, daß Rp es bej. roch höheren Preisen erst recht so machte.
Auf den ersten Blick mißverständ).icnh ist es £reilich, daß das angefochtene Urteil (UA S 11) unmittelbar durauf for+4fährt: "Der Angeklagte kann deshalb dem Gericht nicht
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wceismachen wsllien, des guten Glaubens gewesen zu sein,
bei den Firmen ScoW; Heiib und CIE handcic cs sich um wirklich exictierende westdeutsche oder Westberliner Unternehmen. !! Die behauptete Gutgläubigksit konnt> allein anhand der Überpreise nur dann widerlegt werden, wern die Überpreise im einzeinen festgestellt worden wären. In- . dessen bezieht sich das Wort "deshalb!" in dem angeführten Satz auch gar richt auf den unmittelbar vorangehenden Absatz, der nur als Einschaltung anzuschen ist, sondern auf die früheren Darlerungsen, insbesondere darauf, da3 Rewe» "die für einen ordnungsmäßigen Ankauf in Betracht kommenden Personen und Firmen ganz genau kannte", Hinzu kommt die weitere Erwägung der Strafkammer, Reg habe gewußt, daß eine (Westberliner) „irma (die tonnenweise Metall kauft) ihren Sitz nicht in cinem (Berliner) Hotel haben könne, Auf diesen Gründen, und nicht auf den Feststellungen zum Tallc Bo, beruht die Überzeugung der Strafkammer vom Vorsatz des Angeklagien Rep.
Im übrigen hat Jie Revision ausdrückliche Angriffe gegen das Urteil nicht vorgetragen, Die Nachprüfung hat auch keinen Rechtsfchler ergebon, durch den dieser Angcklagte beschwert sein könnte.
Der Angeklagte CB CGoschäftsführer Re, leistete dicsen im Februar, NWärz, September und November 1951 in einigen Verbringungsfällen Hilfe. Das Landgericht erblickt darin cine Zuwiderhandlung gegen Art I Nr 2b, Art VIII Abs 3 der VO 500. Es sieht sic jedoch nur als Ordnungs-- widrigkeit an, weil CB nur cinen geringen Tatbeitrag geleistet und auch keino innere Einstellung bekunäct hebe, die die staatlich geschützte Wirtschaftsordnung mißachte. Deshalb ist des Verfahren gegen ihn "als Oränungswidrigkeit" oingestellt worden,
Ca cricht mit seiner Revision diesclben Rügen wie RB Sic sind cbenso unbegründet (vgl oben A II und
III). Jedoch ist das Verfahren gegen CB auf Crund des +raffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen.
Die Tatzeit liegt hier vor dem 1.Janvar 1952, so daß § 5 StFG 1954 anwendbar ist. Im Bußgeläverfahren liert die Straffreiheitsgrenze nach § 23 STIEG 1954 bei 30.000 DM. Eine Geldbuße auch nur in annähernder Höhe ist nicht zu erwarten. Deshalb ist das Verfahren insoweit einzustellen; die Einstellung auf Grund eines straffreiheitsgesetzes geht der Einstellung auf Grund des OWiG vor, weil die erste das Verfahren in weiterem Umfange beendet.
C._S
Der Angeklagte SEEN ist wegen Bestechung, Wirtschaftsstraftat und versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter wWirtschaftsstraftat verurteilt worden. Seine Nevision beschränkt sich auf diesen letzteren Tall und beanstandet nur das Verfahren, ohne eine Sachbeschwerde zu erheben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 kommt für den angefochtenen Teil des Urteils nicht in Betracht. 8 5 StrG 1954 ist weder nach der Tatzeit (März 1952) noch nach der Art der Straftat (Betrug) anwendbar. Auch § 2 Abs 2 StFG 1954 kann nicht angewendet werden. Für den versuchten Betrug in Tateinheit mit versuchter Wirtschaftsstraftat ist eine Gefängnisstrafe von drei Monaten eingesetzt worden. Schon wegen der rechtskräftig gewordenen Bestechungsstrefe (vier Monate Gefängnis) muß die Gesamtstrafe, auf die es nach § 11 Abs 1 StFG 1954 ankommt, drei Monate übersteigen. Sollte die rechtskräftig gewordene Freiheitsstrafe für die andere Wirtschaftsstraftat (vier Monate Gefängnis) unter das Straffreiheiisgesetz 1954 fallen, so wäre die Gesamtstrafe in einem besonderen Beschlußverfahren gemäß 8 11 Abs 2 StFG 1954 angemessen herabzusetzen. Damit ist der Senat nicht befaßt.
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II;
Die Yerfahrensrüge ist unbegründet. Sie erblick+ cinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß weder Reg noch Sag@üh:er Jen Betrug gehört worden seien, der dem Angeklagten SC vorgeworfen wira. Rap war in der Hauptverhandlung als Mitangeklagter zugegen. Es ist nicht ersichtlich, was er oder Saier über die inneren Absichten SE nätte wissen können. Die Revision, die sich darüber beschwert, daß die Strafkammer der eigenen Darstellung Se; sefolgt ist, sagt auch nicht, warum sick eine Vernehmung Safßs hätte aufdrängen müssen.
D. DB
Der Angeklagte PWhnat von Ende Juli bis Oktober 1951 den Verkauf von insgesamt fünf Posten Blei "an die nicht bestehende Firma Paul Schiiilbin u in Wirklichkeit aber ohne Warenbeglc:itscheine in den Sowjetsektor Berlins" vermittelt. Die Rechnungen wurden auf DD ausgestellt, der die \are auch an Rge bezahlte. Die Strafkammer hat ihn wegen Beihilfe zur Wirtschaftsstraftat zu zwei Monaten Gefängnis und 3000 IM Gelästrafe verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des § 267 Abs 1 StPO und des sachlichen Rechts.
I
Die Tat fällt nach Begehungszeit und Strafhöhe unter § 5 StFG 1954. Jedoch läuft gegen Pi ein weiteres Verfahren wegen ungesetzlicher Warenverbringung und Erschleichung von Bescheinigungen. Welche Strafe in dissen anderen Verfahren zu erwarten ist, kann der Senat nicht übersehen. Deshalb muß das Urteil aufgehoben und die Sache en den Tatrichter zurückverwiesen werden, damit dieser dio beiden Sachen verbinden kann, Die tatsächlichen Feststellungen werden von dieser Aufhebung nicht betro?fen. Auch
an der Einziehung des Lastkraftwagens würde dia Anwend-' barkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 nichts ändern,
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II:
Die Verfahrensrüge ist unbsgründst. Die Rerision übersieht, daß die Strafkammer (UA S 25) aus dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Lieferung ven 15.September 1951 mit den Lieferungen vom 31.Juli, 22. August, 1. und 18.0ktober 1951 entnimmt,. auch diese seien nach dem Osten gegangen. Das ist eine ausreichende Feststellung.
III.
Die behaupteten inneren Widersprüche und Verstöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung liegen nicht vor.
l. Allerdings glaubt die Strafkammer dem Angeklagten CB eir. Mann namens Sci sei "niemals in Erscheinung getraten" (UA 3 22). Andererseits spricht das angefochtene Urteil mehrfach von einem "Mann, der sich Sei nannte", und der mit P@WPverhandelt hat. Darin liegt aber kein Widerspruch. CHE kornte nur darüber stwas sagen, wer bei ihm (d.h. in der Firma Rem) "in Erscheinung getreten" ist. Der "Mann, der sich Sci nannte," kann trotzdem mit PBverhandelt haben. Ob er wirklich Sci nie3, ist unerheblich. Jedenfalls war er nicht Paul Sci aus HE ; BEE: traSe @&. weil es dort keinen SCHE zab. Vielmehr war er ein Ostaufkäufer und wurde nach der Überzeugung des Landgerichts von PiBals solcher erkannt. Diese Feststellungen leiden nichv an inneren Widerspruch.
2, Aus der Tatsache, daß DW rit Sci sehr umfansreiche Geschäfte abgeschlossen hat, ohne auch nur einen einzigen Brie? an ihn zu schreiben oder ihn ein einziges Mal anzurufen, schließt die Strafkammer, MiiPnabe zewußt, daß "Sci" ein Ostaufkäufer war, Dieser Schluß ist möglich und verstößt nicht gegen dic allgemeine Lebens-
' erfahrung.
Die frühsren Mitangeklagten Po natten behauptet, die Bleiladung von 15. September 1951 sei au? der Avus auf einen nach Westdeutschland fahrenden Lastzug umgeladen
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worden. Die Strafkamnsr hat ihnen das nicht geglaubt, weil "kein vernünftiger Kaufmann! einen für Westdeutschland bestimmten Lastzug mit 20 t Blei beladen lasse, um dann auf der Avus das Ladegut auf einen anderen nach Vestdeutschland fahrenden lastzug unladen zu lassen. Diese Erwägung verstößY ebenfalls nicht gsgen die allgemeine Lebenserfahrung, zumal sie nicht äie einzige ist, auf die sich die Feststellu:g gründet, daß die Bleilieferung in den Sowjetsektor gegangen sei. Die Strafkammer hat nicht, wie die Revision behauptet, aus der Jıunladung geschlossen, daß der Transport nach dem Osten gegangen sei, Vielmehr folgert sie das aus anderen Umständen und sagt nur; wenn wirklich auf der Avus umgeladen worden sein sollte, dann habe das der Tarnung gedient.
3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
E U
Der Angeklagte Tip war im Buchprüfungs- und Ermitt-Llungsäienst beim Interzonengrenzdienst angestellt. hatte ihm srzählt, er wolle Material nach dem Osten liefern, und war mit Unfug übereingekommen, dieser solle 5% der Ladung bekommen, wenn er ihm dabei behilflich sei. Unfug hielt sich auch in der. Nähe der .Übergangsstelle auf, ging aber nach Hause, als er sah, daß der Lastzug von Beamten der Zollfahndungsstelle angehalten und sichergestellt wurde. Die Strafkamnmer hat ihn wegen schwerer passiver Bestechung und wegen Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat zu siner. Gesamtstrafe von drei Monaten und drei Tagen Gefängnis verurteilt.
' Die Revision Unfugs rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Bette sich damit verteidigt, und die Revision wiederholt, daß er nur als Lockspitzel ("agent provocateur!") habe tätig werden wollen. Die Strafkammer hält das für widerlegt, weil VB seinz dienstlichen Vorgesetzten nicht auf
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dem laufenden gehalten habe. \las die Reyision Gagesen Tor- +rägt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterlicke Beweiswürdigung. Es braucht deshalb nicht auf die Frage eingegangen zu wsrden. ob die vollendete schwere Passivbestechurg durch eine derartige Absicht des Täters entschuldigt ode? gerechtfertigt werden kann.
=iner Klarstellung bedarf nur, welches die pflichtwidrige Handlung war, für die UgWsich die 5% von Gor Ladung versprechen ließ. Die Strafkammer erblickt die pflichtwidrige Herdiung in dem Schweigen vw. Für das Schweigen allein kätte SED aber nichts zu zahlen brauchen und sicherlich auch nichts gezahlt. Denn TR erfuhr ers; durch ihn von dem Plan, den er dann verschweigen sollte. Das Schweigen Tg Löite SCEEEEEEWE 150 weit einfachar und wohlfeiler dadurch erreichen können, daß er seinerseits gegenüber TED schwieg.
Zweifeihaft kann sein, ob die Hilfe, zu der Up sich verpflichtete, in sein Amt einschlug. Denn anscheinend hatte TEE ;eine Weisungsbefugnisse gegenüber den Beamten des Außendienstes; möglicherweise sollte er sie nur auf ine Weise fernhalten, dis auch jedem Nichtbeamten ebenso möglich gewesen wäre, wobei ihm nur eine gewisse Kenntnis der Verhältnisse zustatten gekommen wäre, Das angefochiene Urteil läßt das nicht deutlich erkennen,
Aber selbst angenommen, es sei nur eine außeramtliche Hilfe beabsichtigt gewesen, so wurde doch das Entgelt jedenfalls zuch dafür versprochen, daß Ui seine Vorgesetzten nicht unterrichtete. Das war eine gerade in sein Amt einschlasgende Pflichtwidrigkeit, well er dem Ermittlungsdienst angehörte. Es gehörte zu seinen Dienstpflichten, alle Einzelheiten derartiger Pläne, die ihm bekannt wurden, sofort mit-: zuteilen. Daß er dieser Pflicht zum Scheine durch eine einmalige und vberflächiiche Meldung nachgekommen ist, änders nichts ar seiner Strafbarkeit wegen Passivbestechung. Die Pflich+widrigkeit selbst gehört nicht zum Tatbestand der Passivbestschung.
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Das Landgericht irrt nur insoweit, als es Beihilfe zu einem vollendeten Wirtschaftsvergehen annimmt. Die Tat, bei der Unfug helfen sollte, war nur die Verbringung; und hier ist es beim Versuch geblieben, weil die Zollfahndungsbeamten den Lastzug, ehe er die Sektorengrenze überqueren konnte, anhielten und sicherstellten. Da dies feststeht, konnte der Senat den Schuldspruch selbst richtigstellen. Daß der Irrtum die Strafzumessung beeinflußt haben könnte, erscheint ausgeschlossen; denn einmal ist nach Art B Nr 2 der VO 500 der Versuch in gleicher Weise strafbar wie die vollendete Tat, und zum anderen ist die hierfür verhängte Strafe von einer Woche Gefängnis ohnehin geringfügig und hat sich bei der Gesamtstrafenbildung nur in einer Erhöhung um drei Tage ausgewirkt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schnitt Börker