Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 05.04.1955 – 5 StR 79/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_ 79/55 ImNamen des Volkes 216 6 062
In der Strafsache gegen
den Bankier Oskar K ie au: rn dort geboren am ED ı905,
wegen Devisenvergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.April 1955, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt uuuuen als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär gg» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.November 1954 insoweit aufgehoben, als es den Angeklagten verurteilt, Das Verfahren wird auch in diesen Umfange eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Der Angeklagte nahm bis zum Jahre 1951 an dem ungenehmigten Verkehr mit Dollars und Schweizer Franken, insbes>ndere dem Guthaben-Transfer teil.
‚Das Landgericht hatte ihn deshalb am 12.Juni 1953 wegen Devisenvergehens in elf Fällen zu "elf Geldstrafen von insgesamt 25.000 DM, ersatzweise 250 Tagen Gefängnis" verurteilt.
Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision. des An- "geklagten am 14.September 1954 aufgehoben (Aktenzeichen
"5 5tR 741/53). Er hat die Feststellungen jedoch bestehen
"lassen, soweit sie nicht den Fall Nr IL 6 a der Urteilsgründe und die Strafzumessung betrafen. ‚Im Umfange. der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Die Strafkammer hat nunmehr das Strafverfahren durch Beschluß nach § 154 StPO insoweit vorläufig eingestellt, als es den Fall Nr II 6 a zum Gegenstand hatte.
In ihrem neuen Urteil hat sie den Angeklagten wegen Devisenvergehens in den übrigen zehn Fällen zu zehn Geldstrafen verurteilt, die zwischen 200 und 1. ‚000 DM liegen und zusammen 4.000 IM ergeben. Für je 20 DM hat sie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tage Gefängnis festgesetzt. Das Verfahren wegen des Falles Rp, für den sie früher versehentlich keine Strafe verhängt hatte, hat sie eingestellt.
Die Revision des Angeklagten rügt, daß das. Straffreiheitsgesetz 1954 nicht angewendet worden ist.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Der Senat ist in seinem Urteil vom 14.September 1954 davon ausgegangen, daß die Taten des Angeklagten ihrer
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Art und Tatzeit nach unter die besondere Straffreiheit für bestimmte Wirtschaftsstraftaten nach §§ 5, 21 Abs 1 StFG 1954 fielen. Er hat zwar die Rechtsauffassung, daß § 5 StFG 1954 auch anf solche Devisenvergehen anzuwenden sei, die in’ Ausländsverkehr ‚begängen worden sind, bald nach seiner Entscheidung vom 14.September 1954 als irrig erkannt (vgl sein Urteil vom 19.0ktober 1954 in einer an- “deren Sache, veröffentlicht NIW 1954, 1854 Nr 18). Sie ‚band. aber nach $: 358 Abs 1 StPO in dem vorliegenden Ver- . fahren das Landgericht, und auch der. Senat selbst kann in’ dieser Sachs nicht mehr von ihr abweichen. Denn sie liegt der Aufhebung des erstsa Strafkammerurteils durch : den Senat insoweit- zugrunde, als dieses die Fälle ‚betraf, wegen deren der Angeklagte jetzt wieder verurteilt worden ist. Das ergibt sich aus folgendem,
'" 2.) Der Senat hat damals. zunächst aus: anderen: Gründen den Schuld- und Strafausspruch im Falle Nr II: 6 a.:des ‚ersten Lbandgerichtsurteils nit den Feststellungen auf- „gehoben. Er hat sodann die Strafaussprüche in den ‚übrigen
‚Fällen, um, ‚die es sich jetzt. wieder handelt, . beseitigt; “ denn er konnte ‚bei der zusammenfassenden Art ihrer Beeründung nicht die Möglichkeit; ‚susschließen, daß der aufgehobene Schuld- und Strafausspruch. im: Falle Nr II6a die ‚Höhe der übrigen Geldstrafen ‚beeinflußt ‚hatte. ‚Außerdem ergaben diese zusammen gerade noch 20. 000 DM. Dieser Betrag überschritt nicht mehr die in § 5 StFG 1954 festgesetzte‘ renze.' "küch aus diesen Grunder, 80 heißt es in dem Urteil des Senats von 14. September 1954, "können die Strafaussprüche, die nicht auf dem Fall Nr II6 a „beruhen, nicht bestehen bleiben". ‚Weil der Senat der Auf-
..„ fasaung war, das Verfahren müsse nach .§ 5 StRG 1954 ein-
gestellt werden, wenn die Summe der neu festzusetzenden Geldstrafen 20.000 DM nicht übersteigen sollte, hob er schließlich auch die Schuldsprüche auf, die nicht den Fall Nr II 6 a betr afen, und ließ in diesem Umfange nur die tatsächlichen Feststellungen bestehen.
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3.) Infolge der Bindung an die sogenannte Aufhebungsansicht des früheren Revisicnsurteils, die § 358 Abs 1 StPo zwingend vorschreibt, muß nunmehr § 5 StFG 1954 auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Die Revisionsbegründung rügt nur, daß dies unterblieben ist, und enthält nicht den Antrag, die Sache zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Zurückzuverweisen. Sie läßt also erkennen, daß der Beschwerdeführer nicht nach § 17 StFG 1954 die Fortsetzung des Verfahrens verlangen will. Der Senat stellt dieses daher ein, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Denn die Geldstrafen betragen zusammen nur 4.000 DM, bleiben also innerhalb des Rahmens, den § 5 StFG 1954 vorsieht, Dieser könnte auch dann nicht überschritten werden, wenn das Verfahren insoweit förtgesetzt würde, als das Landgericht es nach § 154 Stpo vorläufig eingestellt hat, Denn wegen dieses Falles war im Urteil vom 12.Juni 1953 eine Geldstrafe von 5.000 DM verhängt worden. Die neue Strafe dürfte nach § 358 abs 2 Satz 1 StPO nicht höher sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker