Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 01.11.1955 – 5 StR 425/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 425/55 2251 028 2.0
Ne
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. den Lehrer Berel C EEE (auch: DEE aus | 1916
geboren an ED 1581 in Ta (Polen),
2. den Wachmann Ferdinand R EEE zus DEE, geboren am EEE 1904 in IWW (Kreis Dr),
3. die Arbeiterin Helene R EEE zer. cl aus ED, geboren am EEE 1921 in zB,
wegen Steuervergehens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1.November 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EN als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Angeklagten CEEEED Berdinand a Helene Rmiiigrira das
Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.Dezember 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, aufgehoben.
Die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden Feststellungen bleiben bestehen; die Feststellungen zu den
-2=-
-2-
Strafaussprüchen werden beseitigt. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die .Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2 =
Gründe§
Das Landgericht hat die Beschwerdeführer verurteilt, wie folst:
1.) den Angeklagten CE wegen fortgesetzter, gewerbsmäßiger Vorteilsbeihilfe zur Zoll- und Steuerhinterziehung und Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr zu einem Jahre Gefängnis, 300 IM Geldstrafe und einer Wertersatzstrafe von 109 500 DM;
2.) die Angeklagten Ferdinand und Helene Ru wegen
a) gemeinschaftlicher, fortgesetzter, gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung, in Tateinheit begengen mit unerlaubter Einfuhr,
b) gemeinschaftlicher, fortgesetzter, gewerbsmäßiger Zoll- und Steuerhehlerei
zu je einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis, je zwei Geldstrafen von je.250 IM und einer ‚Wertersatzstrafe von 13: 500..DM, für die. sie gesamtschulänerisch .haften, :
Das Landgericht. hat ferner die Veröffentlichung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten CE, Ferdinand RC unä Helene TEE angsoränet.
Die Revisionen rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten CM ist nicht gemäß § 344 Abs 2 Satz 2 StPO mit Tatsachen belegt worden und daher unzulässig. Die Rüge der Angeklagten Ferdinand und Helene REED, 5 267 Abs 1 StPO sei verletzt, fällt mit der Sachbeschwerde zusammen,
Die Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
1.) Wie der Revision des Angeklagten CB zuzugeben ist, enthält das Urteil bei der Feststellung des
-A-
Vorsatzes Wendungen, die für sich allein betrachtet auf die Annahme einer Fahrlässigkeit hindeuten würden ("Es konnte dem CE ... nicht verborgen bleiben", "nach alledem aber mußte auch CN wissen ..."). Es liegen hier jedoch nur Ungenauigkeiten des Ausdrucks vor. Wie der Zusammenhang ergibt, will das Landgericht sagen, es habe dem Angeklagten nicht verborgen bleiben können und sei ihm daher auch nicht verborgen geblieben, daß es sich um unverzollte und unversteuerte Waren aus dem sowjetischen Sektor handelte; er müsse dies gewußt haben und habe es daher auch gewußt. Das geht aus den Einzelheiten der Beweiswürdigung deutlich hervor. Es.heißt dort unter anderem, der Angeklagte habe "sich ständig zusammen mit KU in. den Schieberiokal in der Waitzestraße aufgehalten", ihm habe "nicht verborgen bleiben können, daß die Erlöse, welche ihm Go, Hei, Frau Heiillloder Frau Keil zeven, ausschließlich aus Westgeschäften stammen". Das Landgericht berücksichtigt ferner, daß sich Kirszenbaum und der Angeklagte "eingehend über die Festnahme des FREE unterhalten! haben. Der Mitangeklagte Go Hat erklärt, "er habe festgestellt, de CD nach der Abrechnung das Geld den KEN zegeven hat, damit dieser neue Ware im Osten einkaufen könne" (UA S 19).
Der Angeklagte selbst hat sich ausweislich des Urteils nur damit verteidigt, er sei "der Meinung gewesen, daß Kaffeegeschäfte nach dem Osten straflos seien. Er habe dem SO, sowie er festgestellt. habe, daß dieser Kaffee in Westen abgesetzt hätte, immer. Vorhaltungen gemacht wegen der strafbaren Handlungen, die diese Veräußerungen darstellten. Er habe sich mit KB diesorhalb auch wiederholt überworfen und habe dem <OEEEEE gesagt, daß er ihm nicht mehr behilflich sein dürfe, und sei auch kürzere Zeit nicht mehr zu ihm hingegangen" (UA 5 18).
2.) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, daß der Angeklagte die Vorteilsbeihilfe gewerbsmäßig, d.h. mit dem Willen geleistet hat, sich eine
— 5 _ . ee
N
ständige ürwerbsquelle zu erschließen. Das Landger:cht hat ihm ersichtlich geglaubt, daß er von KÜCHE !ür seine Mitwirkung wöchentlich 30-40 IM erhalten hat, "um leben zu können'!,
3.) Dies kann jedoch darauf hindeuten, daß er die Tat infolge einer Notlage begangen hat. Dafür spricht auch, daß das Landgericht anscheinend seiner Einlassung folgt, "er habe zwar eine Stelle als Lehrer der hebräischen Sprache und Religionslehrer in einer Berliner Synagoge in Aussicht gehabt und sei auch von der Synagoge unterstützt worden, jedoch habe sich die Überlassung der Religionslehrerstelle immer wieder verzögert, weil der damalige Stelleninhaber seine Übersiedlung nach London immer wieder verschoben habe" (UA S 17,18). Die Strafkammer hat ihm "geglaubt, daß er nicht über Geldmittel verfügt hat zum Ankauf von Kaffee oder Zigaretten" (UA S 18).
"Sollte der Angeklagte EEE in einer Notlage gewesen sein, so liegt es nach den bisher erkennbaren Zusammenhängen nicht -fern,:. daß. sie ‚auf Kriegs- oder Nachkriegsereignisse beruhte und unverschuldet war. Dann wäre die Strafverfolgung durch, § 3 Abs 1 StFG 1954 niedergeschlagen. Die .gegen ihn -verhängten Strafen überschreiten nicht die in dieser Vorschrift gezogenen Grenzen. Er war nach dem Strafregisterauszug noch nicht bestraft (vgl § 3 Abs 2 StFG 1954). Auch aus § 4 StFG 1954 ergeben sich keine Hinderungsgrühde.
Die Verurteilung des Angeklagten OMU ira asher aufgehoben. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen, weil sie durch den Aufhebungsgrund nicht betroffen werden (§ 353 Abs 2 StPO). Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob das Verfahren nach :§ 3.Abs 1 StFG 1954 einzustellen ist. Soweit es sich um die unerlaubte Einfuhr handelt, kommt außerdem § 5 StFG 1954 in Frage. Den bisherigen Feststellungen ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob dem Angeklagten GEB Beihilfe zum Devisenvergehen noch für die Zeit vom l.Januar 1952 an zur Last zu legen ist.
-6-
4.) Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch sind begründet. Das Urteil rechtfertigt die Höhe der Freiheits- und der Geldstrafe nur allzu knapp mit einem Hinweis auf die Art des Tatbeitrages, Es berücksichtigt die Persönlichkeit des Angeklagten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar. Den Urteilsgründen läßt sich vor allem nicht entnehmen, wie die Vertersatzstrafe berechnet worden ist.
II.
Was die Revisionen der Angeklagten Ferdinand und Helene RB in einzelnen gegen das Urteil vorbringen, bewegt sich unzulässig auf tatsächlichem Gebiet. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, sich bei der Beweiswürdigung auf dic Angaben der Mitangeklagten HD, HciiiB und Ge zu stützen. Seine Feststellungen enthalten keinen Widerspruch.
Auf die. allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil im vollen Umfange nachgeprüft. Dabei hat sich folgendes ergeben;
1.) Auch bei diesen Angeklagten können die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 StFG 1954 vorliegen. Darauf deuten die Angaben hin, die beide bei ihren Vernehmungen am 13.Mai 1952 (Bä I Bl 144, 152 d.A.) über ihre persönlichen Verhältnisse gemacht haben. Den Akteninhalt hat das Revisionsgericht zu berücksichtigen, weil es sich um die Frege handelt, ob ein von Amta wegen zu beachtendes Verfehrenshindernis vorliegt. Das. Urteil enthält keine Peststellungen, die die Möglichkeit, einer unverschuldeten, auf Kriegs- oder Nachkriegsereignissen beruhenden Notlage ausschlicßen.
Die Angeklagte Helene REED ist visher nur mit Geldstrafen belegt worden. Der Angeklagte Ferdinand FEED GE ist mit insgesamt drei Monaten, Gefängnis und mit Gelästrafen vorbestraft. Die Vorschrift des § 3 Abs 2
- 7 -
StFG 1954 steht daher bei beiden einer Straffreiheit wegen unverschuldeter Nachkriegsnot nicht entgegen-
Schließlich ergeben sich auch in diesem Falle keine Bedenken aus § 4 StFG 1954.
Die Verurteilung der Angeklagten Ferdinand REED und Helene REED ist hiernach ebenfalls aufzuheben, damit das Landgericht prüfen kann, ob das Verfahren gegen sie einzustellen ist. Die Feststellungen zum Schuldspruch bleiben jedoch nach § 353 Abs 2 StPO bestchen.
Sollte das Landgericht die Voraussetzungen des § 3 Abs 1 StFG 1954 verneinen, so wird es bei der Fassung des Schuldspruchs folgendes beachten müssen. Die unerlaubte Einfuhr ist von Oktober bis Dezember 1951 begangen worden. Ihretwegen kann die Angeklagte Helene FÜ nach § 5 Abs 1 StFG 1954 nicht mehr verfolgt werden. Dieses Hindernis wird durch die Geldstrafen, die sie früher erhalten hat, nicht beseitigt (vgl § 5 Abs 2 in Verbindung mit § 2 Abs 3 StFG 1954). Die Vorstrafen des Angeklagten Ferdinand RÜEEB GEB ninaern jeaoch eine Anwendung des § 5 Abs 1 StFG 1954 auf ihn. ‘
2.) Die Strafaussprüche haben folgende Mängelı
a) Das Landgericht verhängt gegen beide Angeklagte die gleichen Freiheits- und Geldstrafen. Es rechtfertigt dies nur damit, daß "insbesondere der Ehemann am 28. August 1951 bereits wegen Zoll- und Steuerhinterziehung, desgleichen am 21.0ktober 1952, verurteilt worden ist, ohne daß diese Bestrafung nachhaltigen Einfluß auf sie ausgeübt hätte". Es geht aber nicht an, die früheren Verurteilungen des Ehemannes auch der Ehefrau strafschärfend anzurechnen und aus diesem Grunde gegen sie die gleiche Strafe festzusetzen.
b) Die iVVertersatzstrafen sind nicht richtig berechnet. Sie sind überdies getrennt für die je zwei strafbaren Handlungen auszusprechen, derentwegen jeder der beiden Angeklagten verurteilt worden ist.
-8-
-8-
Die Angeklagten haben von Oktober bis Dezember 1951 wöchentlich 30 kg unverzollten Rohkaffee aus dem sowjetischen Sektor nach Westberlin geschafft (UA S 15). Das ergibt cine Menge von 360 kg und bei cincm Preise von 15 IM für das Kilogramm cine Wertersatzstrafe von 5400 DM (UA 5 17).
Wie das Urteil feststellt, haben die Angeklagten "weiterhin von Januar bis April 1952 aus dem Lager Gervinusstraße 22 von der Angeklagten Hoc wöchentlich 20 kg Rohkaffce bezogen und weiterveräußert. Sie haben außerdem von den Angeklagten HB und Heib weitere liengen von 150 kg Rohkaffee geliefert erhalten" (UA S 15). Das sind, wenn man für die Zeit von Januar bis April 1952 sicbzchn Wochen rechnet, sicbzchnmal 20 kg, also 340 kg. Dazu kommen die besonders in Kraftfahrzeugen gelieferten 150 kg. Die Gesamtmonge beträgt also nicht 540 kg (UA S 17), sondern nur 490 ke.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. j
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmitt De. Börker