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BGH Entscheidung vom 16.05.1957 – 4 StR 121/57

4. Strafsenat

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4 StR 121/57 | 2240 061

Im Namen des Volkes In der $Strafsache gegen

den früheren Handelsvertreter Franz > EEE zus W dort geboren an ai 1900. 2.2, in Untersuchungshaft,

wegen versuchter Abvreibung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sausr Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Pro?.Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertrever der Bundesanwaitschaft,

Justizangestellter als Urkundsheamter der Geschäftsstelle, >»

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil f des Landgerichts in Bochum vom 5. Dezember 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten x des Rechtsmititels zu tragen, Die seit dem 6. De- . zember 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, ‘ soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe _ angerechnet, 5

Von Rechts wegen

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Gründen:

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchter Abtreibung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die ursprüngiich gegen das ganze Urteil gerichtete Revision hat der dazu bevol,lmächtigte Verteidiger nachträglich auf den Strafausspruch- beschränkt.

Die Verfahrensrüge der Revision ist nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unbeachtlich. ,

Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg, Ihre Ausführungen zur Strafzumessung verkennen, daß § 218 Abs 3 StGB für den RegertLf a1 1 eine Zuchthausstrafe vorsieht und nur in minder schweren Fällen eine Gefängnisstrafe zuiäßt, Daß es sich bei der zweiten Tat nicht um einen minder schweren

Fall handelt, hat die Strafksmmer mit rechtlich nicht angreif-.

baren Darlegungen ausführlich begründet, Wie die Anführung des § 44 Abs 3 StGB zeigt, hat sie — entgegen der Annahne der Revision - bei der Strafzumessung auch die Möglichkeit erwogen, die beiden Taten deswegen milder zu bestrafen, weil sle über den Versuch nicht hinausgelangt sind.

Für den an der schwangeren Ehefrau EEE im Frühjahr 1949 begangenen Abtreibungsversuch hat das Landgericht aus § 218 Abs 3 StGB eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis für ausreichend erachtet, Für sich allein würde diese Tat daher unter § 3 Abs 1 StFG 1949 gefalien und seit dem 31o Dezember '1949 strafrechtlich nicht mehr verfolgbar sein. Nach der Feststellung des Landgerichts ist aber bereits ein in der Strafsache 2 Is 39/49 des Amtsgerichts in Bochum wegen eines fünfmal fortgesetzten Abtreibungsversucäas gegen den

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Angeklagten eingelzsivetes Verfahren auf Grunä desselben Ge. setzes eingestellt worden, weil für diese Tat keine höhere Freiheitsstrafe als sechs Monate Gefängnis zu erwarien war, Da nach den rechtiich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Landgerichts für den Fell HB allein schon eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten verwirkt war, war bei Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes von 1949 für diese Tat zusammen mit dem fortgesetzten Abtreibungsversuch, der Gegenstand des Verfahrens 2 Is 39/49 war, eine Gesamtstrafe zu erwarten, die sechs Monate Gefängnis überstieg. Daher durfte schon das damalige Verfahren nach § 4 Abs 1 und 4 iVm. § 3 Abs 1 StFG 1949 nicht eingestellt werden. Für den Fall, daß eine solche unzulässige Einsteilung durch Urte1i1 und daher rechtskräftig ausgesprochen worden ist, hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, daß das Verfahren wegen einer später bekennt werdenden weiteren Tat nicht eingestellt werden darf, auch wenn für sie allein keine die Höchststrafe des § 3 Abs 1 StFG 1949 überschreitende Strafe zu erwarten ist (BGHSt 7, 145). Das gilt umsomehr

im vorliegenden Fall, wo ausweislich der Akten 2 Is 39/749 das frühere Verfahren uurch Beschluß ‚„ also nach

§ 5 Abs 2 StFG 1949 nur mit der Wirkung eingestellt worden ist, daß unter Umständen auf Grund neuer Tatsachen und Bweis-

mittel noch wegen der damals für amnestiert gehaltenen Tat Anklage erhoben werden kann.

Rotberg Krunmne Sauer Hoepner Tang-Hinrichsen

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