Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 59 Veränderung von Ansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 114
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.11.2018 – 4 A 2426/15Kein Anspruch auf Erlass von Ordnungsgeldern wegen Verletzung handelsrechtlicher Offenlegungspflichten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Köln, 09.10.2024 – 26 K 6360/20Zitiert von 8
- VG Köln, 25.01.2023 – 26 K 2063/20Zitiert von 3
- VG Köln, 24.05.2024 – 9 K 4836/20
- VG Köln, 18.04.2018 – 26 K 12974/17Zitiert von 2
- OVG NRW, 25.06.1997 – 25 A 5224/95Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.05.2026 – 16 K 8626/25
- VG Köln, 04.03.2026 – 26 K 4873/25
- VG Köln, 28.01.2026 – 26 K 570/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/59#abs-1 (1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur
1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/59#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/59#abs-3 (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.