Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 58 Änderung von Verträgen, Vergleiche
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 28.04.2004 – 8 A 3924/03Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 – OVG 1 B 20.12Zitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 – OVG 1 B 19.12Zitiert von 9
- BGH, 28.03.2006 – XI ZR 425/04Altforderungsregelungsgesetz: Analoge Anwendung bei unwirksamer Enteignung; Ablehnung einer Rückzahlungsverpflichtung bei Leistung auf verjährte Darlehen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG NRW, 14.01.2019 – 4 E 3/19Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 – OVG 1 B 8.13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/58#abs-1 (1) Das zuständige Bundesministerium darf
1.
Verträge zum Nachteil des Bundes nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern,
2.
einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für den Bund zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/58#abs-2 (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.