Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 20 Erwerb von Risikopositionen
Stand: 29.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/20#abs-1 (1) Übertragungen von Risikopositionen und Sicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht anfechtbar. Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfordernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht entgegen. Die Übertragung einer Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und keine Vertragsverletzung dar. Die Übertragung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung auf den Fonds stellt keinen Grund für die Einziehung oder Kündigung der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar. Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm verwendeten Vertragsbedingungen nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/20#abs-2 (2) Die an einer Übertragung von Risikopositionen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Übertragung erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds nicht entgegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FMStBG/20#abs-3 (3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse des Treuhänders.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 WStBG →
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- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2014 – 5 U 24/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.12.2020 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I 2773)
BGBl. 2020 I S. 2773
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 8 Abs. 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1002)
BGBl. 2019 I S. 1002
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
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