§ 354a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 61
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Nach Gewicht
- BGH, 21.03.2018 – VIII ZR 17/17Factoring: Erlaubnispflichtigkeit der Einziehung von auf Grund eines Factoring-Vertrags abgetretenen Forderungen; Verzicht des Schuldners auf das Recht mit befreiender Wirkung an seinen bisherigen Gläubiger zu leistenZitiert von 16
- BGH, 13.11.2008 – VII ZR 188/07Zitiert von 3
- OLG Köln, 21.05.1997 – 27 U 124/96
- BGH, 23.01.2001 – X ZR 247/98Zitiert von 12
- BGH, 13.07.2006 – VII ZR 51/05Zitiert von 8
- BGH, 26.01.2005 – VIII ZR 275/03Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 26.03.2026 – II CC 1/25
- FG Köln, 01.10.2025 – 3 K 1832/21
- FG Nürnberg, 18.03.2025 – 2 K 1246/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 354a HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/354a#abs-1 (1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft, oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Schuldner kann jedoch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/354a#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht auf eine Forderung aus einem Darlehensvertrag anzuwenden, deren Gläubiger ein Kreditinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes ist.