Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 17.07.2020
Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke des Gesetzes wie folgt bestimmt:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 WStBG →
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- OLG Frankfurt am Main, 16.12.2014 – 5 U 24/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1633)
BGBl. 2020 I S. 1633
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27.03.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3395)
BGBl. 2013 I S. 3395
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24.02.2012 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 206)
BGBl. 2012 I S. 206
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07.04.2009 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. 2009 I S. 725
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.