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# § 1 FMStBG — Begriffsbestimmungen

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz  
Stand: 17.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke des Gesetzes wie folgt bestimmt:

- 1. Finanzmarktstabilisierungsfonds ist der nach Maßgabe von Abschnitt 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes errichtete Fonds.

- 2. Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist der nach Maßgabe von Abschnitt 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes errichtete Fonds.

- 3. Der Begriff Fonds bezieht sich in diesem Gesetz sowohl auf den Finanzmarktstabilisierungsfonds als auch auf den Wirtschaftsstabilisierungsfonds.

- 4. Unternehmen des Finanzsektors im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes, denen zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden. Hierzu gehören auch Unternehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 4 des Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durchführen.

- 5. Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 16 Absatz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden.

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Zitiervorschlag: § 1 FMStBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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