Gesetze / Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
WStBG§ 16 Wettbewerbsrecht
Stand: 05.04.2020
Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung auf den Fonds.
Änderungsverlauf
-
27.03.2020 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I 543)
BGBl. 2020 I S. 543
-
09.12.2010 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1900)
BGBl. 2010 I S. 1900
-
07.04.2009 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I 725)
BGBl. 2009 I S. 725
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.