Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 90a

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund323 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/90a#abs-1 (1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/90a#abs-2 (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/90a#abs-3 (3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/90a#abs-4 (4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

§ 90 § 91