§ 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 56
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.05.2002 – IX R 31/00Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters: Erstreckung auf die Identität des Mandanten und Verweigerung der Vorlage von Postausgangs- und Fahrtenbüchern KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 27.09.2017 – XI R 15/15Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz SchweigepflichtZitiert von 2
- BFH, 28.10.2009 – VIII R 78/05Außenprüfung bei Berufsgeheimnisträgern: Reichweite der Mitwirkungspflichten zur Vorlage von Unterlagen und Zulässigkeit von Zwangsgeldandrohungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 36
- BFH, 21.12.1992 – XI B 55/92Zitiert von 2
- VGH Bayern, 23.01.2024 – 4 ZB 21.168, 4 ZB 21.169Zitiert von 6
- BFH, 08.04.2008 – VIII R 61/06Außenprüfung bei Berufsgeheimnisträgern: Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung gegenüber einem zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Steuerberater KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 17.02.2026 – 14 V 232/26 AO
- FG Münster, 23.01.2025 – 12 K 19/14 EZitiert von 2
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 111/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/102#abs-1 (1) Die Auskunft können ferner verweigern:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/102#abs-2 (2) Den im Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/102#abs-3 (3) Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/102#abs-4 (4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet. Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar sein sollten.