Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 85
Stand: 10.06.2019
Zeugen, die nicht aus dem Gedächtnis aussagen können, haben Dokumente und Geschäftsbücher, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen. Die Vorschriften der § 97, §§ 99, 100, 104 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 85 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 14.05.2002 – IX R 31/00Zeugnisverweigerungsrecht des Steuerberaters: Erstreckung auf die Identität des Mandanten und Verweigerung der Vorlage von Postausgangs- und Fahrtenbüchern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 14.03.2018 – IV B 46/17Verpflichtung des FG zur Erhebung eines ZeugenbeweisesZitiert von 13
- BFH, 25.02.2015 – XI R 15/14Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung, Vertrauensschutz; Ermittlungspflicht des GerichtsZitiert von 35
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 111/21
- FG Düsseldorf, 19.04.2024 – 4 K 2354/23 Z
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
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