Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 82
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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22.03.2005 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
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