Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 80
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/80#abs-1 (1) Das Gericht kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. § 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für den Fall des Ausbleibens kann es Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen androhen. Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht durch Beschluss das angedrohte Ordnungsgeld fest. Androhung und Festsetzung des Ordnungsgelds können wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/80#abs-2 (2) Ist Beteiligter eine juristische Person oder eine Vereinigung, so ist das Ordnungsgeld dem nach Gesetz oder Satzung Vertretungsberechtigten anzudrohen und gegen ihn festzusetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/80#abs-3 (3) Das Gericht kann einer beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Behörde aufgeben, zur mündlichen Verhandlung einen Beamten oder Angestellten zu entsenden, der mit einem schriftlichen Nachweis über die Vertretungsbefugnis versehen und über die Sach- und Rechtslage ausreichend unterrichtet ist.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 80 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.09.2012 – V B 77/12 · (Ordnungsgeld nach Klagerücknahme)Zitiert von 1
- BFH, 19.12.2014 – II B 115/14(Aussetzung der Vollziehung eines Bescheids über die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 AO wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen)Zitiert von 3
- BFH, 14.12.2010 – X B 103/10 · Festsetzung eines OrdnungsgeldesZitiert von 1
- BFH, 14.08.2014 – X B 174/13(Terminsverlegungsantrag bei fehlender Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten; Informationspflichten des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Kassenbuchführung; Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)Zitiert von 5
- BFH, 24.06.2014 – III B 12/13(Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bei Ergehen eines Folgebescheids vor dem Grundlagenbescheid - Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung und Prozessverschleppungsabsicht - Mitunternehmerschaft zwischen den Mitherausgebern eines Buches - Fall von offensichtlich geringer Bedeutung i.S. des § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO - Wirkung einer dem Prozessbevollmächtigten zugestellten Ladung für den Termin zur mündlichen Verhandlung für und gegen den Kläger - )Zitiert von 11
- BFH, 11.09.2013 – XI B 111/12Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Herabsetzung des Ordnungsgelds im Beschwerdeverfahren - KostenentscheidungZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 09.12.2025 – 6 K 61/25
- FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2025 – 1 KO 1079/24
- FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2024 – 16 K 3081/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 80 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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