Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 91

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund227 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/91#abs-1 (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/91#abs-2 (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/91#abs-3 (3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/91#abs-4 (4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

§ 90a § 92