Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 91
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 227
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Nach Gewicht
- BFH, 30.07.2001 – VII B 78/01Zitiert von 3
- BFH, 18.08.2023 – IX B 104/22 · VideoverhandlungZitiert von 1
- BFH, 19.12.2019 – IV R 53/16Ladungsfrist bei Terminverlegung - Kapitalbeteiligung im Sonderbetriebsvermögen IIZitiert von 15
- BFH, 29.09.2011 – IV B 122/09Ladungsfrist - Terminsverlegung - Krankmeldung eines Steuerberaters - Anforderungen an ärztliches Attest - Verletzung rechtlichen GehörsZitiert von 9
- BFH, 25.11.1999 – VII B 140/99Zitiert von 7
- FG München, 18.04.2023 – 12 K 977/20
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.07.2026 – VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
- BFH, 13.04.2026 – V B 35/25Rechtliches Gehör bei Äußerungsfrist und Ladung zur mündlichen Verhandlung
- BFH, 13.04.2026 – V S 3/26 (PKH)Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/91#abs-1 (1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/91#abs-2 (2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/91#abs-3 (3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/91#abs-4 (4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.