Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 10

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/10#abs-1 (1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/10#abs-2 (2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/10#abs-3 (3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

§ 6 § 11