Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 73
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 136
Nach Gewicht
- BFH, 14.12.2022 – X R 9/20Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten beweglichen Betriebsvermögens durch den absonderungsberechtigten GläubigerZitiert von 10
- FG Sachsen-Anhalt, 20.03.2024 – 5 Ko 443/21Zitiert von 1
- BFH, 22.07.2021 – V B 77/20 · Anforderungen an VerfahrenstrennungZitiert von 3
- FG Hessen, 01.09.2023 – 11 Ko 886/23
- BFH, 24.03.2025 – V B 57/23Verfahrenstrennung bei einem einzigen KlagegegenstandZitiert von 1
- FG Köln, 21.12.2005 – 10 Ko 4172/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.07.2026 – VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
- BFH, 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12), I R 20/25, I R 59/12Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung
- BFH, 04.12.2025 – IX R 17/23Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVOZitiert von 3
136 Entscheidungen zu § 73 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/73#abs-1 (1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/73#abs-2 (2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.