Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 66
Stand: 10.06.2019
Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 66 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 08.06.2021 – II R 15/20 · Doppelte RechtshängigkeitZitiert von 17
- BFH, 12.07.2017 – X K 3-7/16, X K 3/16, X K 4/16, X K 5/16, X K 6/16, X K 7/16Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung
- FG Hessen, 30.01.2024 – 11 Ko 1250/23
- BFH, 24.09.1985 – IX R 47/83Zitiert von 30
- BFH, 12.11.1980 – VII B 8/80Zitiert von 1
- BFH, 25.10.2016 – X K 3/15Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der Beantwortung von SachstandsanfragenZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 08.04.2026 – V B 8/25Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
- BFH, 25.02.2026 – X K 2/25Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens
- BFH, 25.02.2026 – X K 3/25Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer: Erhöhter Schwierigkeitsgrad des Verfahrens; Kompensation einer überlangen erstinstanzlichen Verfahrensdauer mit einer außergewöhnlich kurzen Verfahrensdauer in der Rechtsmittelinstanz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.07.2018 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
-
11.10.2016 Ausfertigung
§ 66 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2016 I S. 2222
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.