Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 43

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund57 Entscheidungen

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

§ 42 § 44