Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 43
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
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Nach Gewicht
- BFH, 13.02.2018 – IV R 37/15Begrenzung der Beiladung bei objektiver Klagehäufung - Klagebefugnis im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zur Gewerbesteuer nach Vollbeendigung einer Holding-KGZitiert von 5
- FG Köln, 22.11.2018 – 4 K 2652/17Zitiert von 8
- FG Köln, 22.11.2018 – 4 K 129/18Zitiert von 3
- BFH, 22.07.2021 – V B 77/20 · Anforderungen an VerfahrenstrennungZitiert von 3
- BFH, 23.01.2001 – VIII R 30/99Einkommensteuer: Abgrenzung von Sonderbetriebseinnahmen und Gewinnvorab bei Tätigkeitsvergütungen und Zinsen eines Kommanditisten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- FG Hamburg, 28.01.2025 – 6 K 110/23
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.03.2025 – V B 57/23Verfahrenstrennung bei einem einzigen KlagegegenstandZitiert von 1
- BFH, 20.03.2025 – III R 19/23Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
- FG Düsseldorf, 22.11.2024 – 1 K 2832/19 U
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.