§ 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 270
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 22.02.2019 – 4 K 123/18Zitiert von 1
- BFH, 11.04.2013 – III R 11/12(Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO - Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO)Zitiert von 5
- BFH, 17.05.2022 – VII R 34/19 · Prozesszinsen
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 – OVG 9 N 122.16Zitiert von 9
- BFH, 29.08.2012 – II R 49/11(Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit - Zweck des § 236 AO - Verweisungsnorm - Anspruch auf Prozesszinsen )Zitiert von 14
- FG Thüringen, 26.01.2012 – 2 K 440/11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.01.2026 – 15 A 2510/22
- VG Cottbus, 23.12.2025 – VG 6 K 1609/18
- FG München, 16.09.2025 – 14 K 18/25
270 Entscheidungen zu § 236 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 236 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/236#abs-1 (1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/236#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/236#abs-3 (3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/236#abs-4 (4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/236#abs-5 (5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/236#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt.