Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 51

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund171 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/51#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/51#abs-2 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/51#abs-3 (3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

§ 50 § 52