Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 51
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/51#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/51#abs-2 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/51#abs-3 (3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
Wird zitiert von 189 Entscheidungen zu § 51 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 10.03.2020 – VII B 208/18Ausschluss einer Richterin wegen Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren
- BFH, 28.02.2023 – VII R 29/18Haftung eines Steuerberaters und WirtschaftsprüfersZitiert von 15
- FG Saarland, 14.07.2004 – 1 K 354/03
- FG Hamburg, 02.11.2015 – 3 K 225/14Zitiert von 1
- BFH, 24.07.2000 – VIII B 44/00Zitiert von 5
- BFH, 04.07.1990 – II R 65/89Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 09.09.2026 – X B 16/25Befangenheit des Richters im zweiten Rechtsgang
- BFH, 12.05.2026 – IX B 112/25Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; VerfahrensmängelZitiert von 1
- BFH, 18.11.2025 – VIII B 97/24Prüfung der Fremdüblichkeit eines Arbeitsvertrags zwischen nahen Angehörigen - Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht durch unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags - Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.