Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 50
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Köln, 19.04.2018 – 13 K 2410/12Zitiert von 1
- BFH, 03.04.1984 – VII R 18/80
- FG München, 04.11.2021 – 15 K 2687/19Zitiert von 2
- FG Hamburg, 14.11.2018 – 2 K 222/17
- LG Dortmund, 07.09.2016 – 3 O 14/16
- FG Düsseldorf, 21.01.2010 – 14 K 575/08 G,ZerlZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/50#abs-1 (1) Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/FGO/50#abs-1a (1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann auf die Erhebung der Klage insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/50#abs-2 (2) Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.