Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.03.2019 – V B 34/17 · Doppelpräsident und GeschäftsverteilungZitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 27.02.2014 – 3 K 2428/12Zitiert von 1
- FG Hamburg, 04.02.2014 – 3 KO 28/14Zitiert von 1
- BVerfG, 04.06.1969 – 2 BvR 173/66Niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung der Finanzgerichtsräte als der Richter an anderen oberen Gerichten eines Landes; nachträgliche Verfassungswidrigkeit eines zunächst verfassungsmäßigen Besoldungsgesetzes wegen Änderung des Status und des Aufgabenbereichs einzelner BediensteterZitiert von 4
- BVerwG, 17.12.2024 – 2 B 28/24Amtsangemessene Richteralimentation eines R1-Richters in BrandenburgZitiert von 9
- BFH, 04.10.2017 – VI R 22/16Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim - Ansatz einer Haushaltsersparnis für beide EhegattenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2013 – 7 K 7303/11Zitiert von 6
- BFH, 12.12.2012 – VI R 79/10Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit einer Freigrenze - Zulässigkeit typisierender GesetzesauslegungZitiert von 15
- FG Thüringen, 28.09.2011 – 3 K 1086/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.