Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 14

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/14#abs-1 (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/14#abs-2 (2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

←§ 13 →§ 15