Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 14
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/14#abs-1 (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/14#abs-2 (2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.