Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 52
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/52#abs-1 (1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/52#abs-2 (2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/52#abs-3 (3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 52 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.08.2024 – II R 43/22Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser VideoverhandlungZitiert von 4
- BFH, 15.09.2025 – IX R 11/23Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVOZitiert von 6
- BFH, 15.09.2025 – IX R 10/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11/23 - Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO)Zitiert von 4
- BFH, 28.02.2025 – IX B 108/24Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Vorschriften über die ÖffentlichkeitZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 17.02.2023 – 5 K 1440/21
- FG Baden-Württemberg, 25.01.2016 – 1 KO 2611/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.01.2026 – V B 56/24Wiedereinsetzung aufgrund fehlender Verfügbarkeit des beStZitiert von 1
- FG Hamburg, 22.04.2025 – 6 K 39/23
- BFH, 11.03.2025 – IX R 30/22Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine PrüfungsanordnungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
22.03.2005 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 2022)
BGBl. 2005 I S. 837
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.