Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 52
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 21.08.2024 – II R 43/22Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten; Gewährleistung des Ausschlusses der Öffentlichkeit bei teilweiser VideoverhandlungZitiert von 4
- BFH, 15.09.2025 – IX R 11/23Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVOZitiert von 5
- BFH, 15.09.2025 – IX R 10/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15.09.2025 IX R 11/23 - Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO)Zitiert von 4
- BFH, 28.02.2025 – IX B 108/24Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Vorschriften über die ÖffentlichkeitZitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 17.02.2023 – 5 K 1440/21
- FG Baden-Württemberg, 25.01.2016 – 1 KO 2611/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 19.01.2026 – V B 56/24Wiedereinsetzung aufgrund fehlender Verfügbarkeit des beStZitiert von 1
- FG Hamburg, 22.04.2025 – 6 K 39/23
- BFH, 11.03.2025 – IX R 30/22Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine PrüfungsanordnungZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/52#abs-1 (1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/52#abs-2 (2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/52#abs-3 (3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.