Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 52

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/52#abs-1 (1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/52#abs-2 (2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/52#abs-3 (3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.

§ 51 § 52a