Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 41
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 267
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Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 7
- BFH, 14.01.2025 – VII R 3/23Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem GSA FleischZitiert von 3
- FG Hamburg, 12.12.2022 – 4 K 17/21Zitiert von 3
- BFH, 24.01.2008 – V R 36/06Zitiert von 11
- BFH, 12.06.2017 – III B 144/16Tatsächliche Verständigung; Subsidiarität der Feststellungsklage - Anforderungen an das Vorliegen eines VerwaltungsaktsZitiert von 3
- FG Münster, 27.07.2016 – 10 K 584/16 EZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- BFH, 15.04.2026 – IX B 53/25Verletzung rechtlichen Gehörs und Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf Internetquellen
- BFH, 08.04.2026 – V B 8/25Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/41#abs-1 (1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/41#abs-2 (2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.