Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 41
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/41#abs-1 (1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/41#abs-2 (2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Wird zitiert von 306 Entscheidungen zu § 41 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 8
- BFH, 14.01.2025 – VII R 3/23Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nach dem GSA FleischZitiert von 3
- FG Hamburg, 12.12.2022 – 4 K 17/21Zitiert von 3
- BFH, 24.01.2008 – V R 36/06Zitiert von 11
- BFH, 12.06.2017 – III B 144/16Tatsächliche Verständigung; Subsidiarität der Feststellungsklage - Anforderungen an das Vorliegen eines VerwaltungsaktsZitiert von 3
- FG Münster, 27.07.2016 – 10 K 584/16 EZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.08.2026 – VIII B 51/25Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile über die Nichtigkeit von Steuerbescheiden
- BFH, 30.06.2026 – IX R 2/25Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer FinanzbehördeZitiert von 2
- FG Köln, 24.06.2026 – 3 K 2419/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.