Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 40
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 864
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Köln, 14.01.2016 – 13 K 1398/13Zitiert von 1
- FG Köln, 12.10.2012 – 13 V 2802/12Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2010 – 2 S 939/08Zitiert von 4
- BFH, 17.10.2001 – I B 6/01Zitiert von 4
- BFH, 21.06.2017 – IV B 8/16Grundsätzlich keine Klagebefugnis der Gemeinden gegen GewerbesteuermessbescheideZitiert von 1
- BFH, 23.03.2023 – IV B 31/22(Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung nicht selbständig anfechtbar - notwendige Beiladung bei fehlender Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO ausgeschlossen)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 04.05.2026 – 1 K 930/24 E,G,U,F
- BFH, 18.03.2026 – III R 10/25(Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen))Zitiert von 5
- FG Münster, 13.02.2026 – 4 K 1985/22 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/40#abs-1 (1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/40#abs-2 (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/40#abs-3 (3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.