Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 40
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/40#abs-1 (1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/40#abs-2 (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/40#abs-3 (3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
Wird zitiert von 979 Entscheidungen zu § 40 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 14.01.2016 – 13 K 1398/13Zitiert von 1
- FG Köln, 12.10.2012 – 13 V 2802/12Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2010 – 2 S 939/08Zitiert von 4
- BFH, 17.10.2001 – I B 6/01Zitiert von 4
- BFH, 21.06.2017 – IV B 8/16Grundsätzlich keine Klagebefugnis der Gemeinden gegen GewerbesteuermessbescheideZitiert von 1
- BFH, 23.03.2023 – IV B 31/22(Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung nicht selbständig anfechtbar - notwendige Beiladung bei fehlender Beschwer nach § 40 Abs. 2 FGO ausgeschlossen)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 02.09.2026 – X B 3/26Pflicht zur Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid bleibt trotz Nichtauswertung des Grundlagenbescheids in einem früheren Folgebescheid bestehen
- BFH, 30.06.2026 – IX R 2/25Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer FinanzbehördeZitiert von 2
- FG Köln, 24.06.2026 – 3 K 2419/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.