Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 42
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 205
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 04.09.2020 – 6 K 150/18Zitiert von 3
- FG Hessen, 15.07.2025 – 11 V 630/25
- BFH, 28.11.2025 – X B 84/24Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden; AnfechtungsbeschränkungZitiert von 1
- FG Hessen, 13.09.2011 – 4 K 2577/07, 4 K 3035/07Zitiert von 2
- FG Köln, 13.10.2011 – 13 K 2582/07Zitiert von 4
- BFH, 04.09.2024 – XI R 25/21Ansatz und Teilwert von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte MindestversorgungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 26.06.2026 – IX S 17/26 (PKH)Prozesskostenhilfe; Darlegung von Zulassungsgründen; Antrag auf Akteneinsicht
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- BFH, 10.06.2026 – IV R 14/24(Zum Wegfall des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG infolge des Todes eines Mitunternehmers)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.