Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 42
Stand: 10.06.2019
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.
Wird zitiert von 232 Entscheidungen zu § 42 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 04.09.2020 – 6 K 150/18Zitiert von 3
- FG Hessen, 15.07.2025 – 11 V 630/25
- BFH, 02.09.1987 – I R 162/84Zitiert von 15
- BFH, 28.11.2025 – X B 84/24Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden; AnfechtungsbeschränkungZitiert von 1
- BFH, 10.07.1980 – IV R 11/78Zitiert von 3
- FG Münster, 18.03.2021 – 10 K 4131/15 K,G,FZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.07.2026 – 12 K 823/26 EEinkommensteuer: Sonderabschreibung nach § 7b EStG bei baulicher Trennung zweier langjährig verbundener Doppelhaushälften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 26.06.2026 – IX S 17/26 (PKH)Prozesskostenhilfe; Darlegung von Zulassungsgründen; Antrag auf Akteneinsicht
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.