Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 144

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund9 Entscheidungen

Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.

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