Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 144
Stand: 10.06.2019
Ist ein Rechtsbehelf seinem vollen Umfang nach zurückgenommen worden, so wird über die Kosten des Verfahrens nur entschieden, wenn ein Beteiligter Kostenerstattung beantragt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 144 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Saarland, 03.12.2007 – 2 K 1096/07
- BFH, 18.03.2010 – VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09Kostenentscheidung bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch das FA
- BFH, 10.01.2018 – I R 45/16Verhältnis der Klagerücknahme zur Revisionsrücknahme
- BFH, 24.04.2012 – IX E 4/12Gegenvorstellung, Beschwerde und Erinnerung gegen KostenrechnungZitiert von 8
- BFH, 18.02.1997 – VII R 96/95Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt: Erstreckung der Befristung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- FG Niedersachsen, 23.10.2024 – 3 K 1/24
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 16.02.2017 – 4 K 244/16Zitiert von 2
- FG Thüringen, 26.01.2012 – 2 K 440/11
- FG Niedersachsen, 16.11.2005 – 11 K 511/02
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.