Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 145
Stand: 10.06.2019
Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 145 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 17.10.2022 – 11 K 1210/17Zitiert von 1
- BFH, 12.11.1993 – III B 234/92Zitiert von 3
- BFH, 14.03.2012 – II B 109/11Weitergeltungsanordnung des BVerfG für Fachgerichte verbindlich - Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung einer KostenentscheidungZitiert von 1
- BFH, 13.05.2015 – III R 8/14(Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung - Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO - Kostenquote)Zitiert von 15
- BFH, 11.02.2015 – I R 5/13Feststellungsverjährung bei VerlustfeststellungsbescheidenZitiert von 6
- BFH, 11.01.2013 – V S 27/12 (PKH)(Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Besetzungsrüge - Befangenheit eines Richters - Anwendbarkeit von § 145 FGO im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren)
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.01.2025 – III R 9/23Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten SachverständigenZitiert von 2
- BFH, 14.01.2025 – X B 72/23Amtsermittlung bei Streit über die HaushaltsgemeinschaftZitiert von 3
- FG Hessen, 12.04.2022 – 2 Ko 1497/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.