Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 145
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 17.10.2022 – 11 K 1210/17Zitiert von 1
- BFH, 14.03.2012 – II B 109/11Weitergeltungsanordnung des BVerfG für Fachgerichte verbindlich - Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung einer KostenentscheidungZitiert von 1
- BFH, 13.05.2015 – III R 8/14(Kindergeld - Kein Einspruch gegen die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Kostenentscheidung - Unrichtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO - Kostenquote)Zitiert von 13
- BFH, 11.02.2015 – I R 5/13Feststellungsverjährung bei VerlustfeststellungsbescheidenZitiert von 5
- BFH, 11.01.2013 – V S 27/12 (PKH)(Anspruch auf Hinzuziehung eines Dolmetschers - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses - Besetzungsrüge - Befangenheit eines Richters - Anwendbarkeit von § 145 FGO im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren)
- BFH, 28.02.2012 – III B 55/10Zulassung der Revision wegen fehlerhafter KostenentscheidungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.01.2025 – III R 9/23Kindergeld wegen seelischer Behinderung und Auswahl eines geeigneten SachverständigenZitiert von 2
- BFH, 14.01.2025 – X B 72/23Amtsermittlung bei Streit über die HaushaltsgemeinschaftZitiert von 2
- FG Hessen, 12.04.2022 – 2 Ko 1497/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.