Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 131
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/131#abs-1 (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/131#abs-2 (2) Die §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 131 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 17.06.2010 – VII B 99/10(Verfahren nach § 69 FGO schließt Rückgriff auf § 131 FGO aus)Zitiert von 1
- BFH, 02.03.1982 – VIII B 26/82Zitiert von 2
- BFH, 18.12.1984 – VII S 25/84Zitiert von 3
- BFH, 12.06.1995 – II S 9/95Zitiert von 3
- BFH, 06.08.2020 – VII S 32/20 (AdV)Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldfestsetzung
- BFH, 09.07.2020 – VII S 23/20 (AdV)Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig
Zuletzt entschieden
- BFH, 30.05.2025 – X B 88, 109/24, X B 88/24, X B 109/24Keine rechtskrafthemmende Wirkung einer Anhörungsrüge; Statthaftigkeit der Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des FG über Ablehnungsanträge
- FG Sachsen-Anhalt, 13.12.2024 – 5 Ko 762/24
- FG Niedersachsen, 29.10.2024 – 1 K 110/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.