Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 131

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/131#abs-1 (1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/131#abs-2 (2) Die §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 130 § 132