Gesetze / Finanzgerichtsordnung

FGO

§ 130

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/130#abs-1 (1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/130#abs-2 (2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.

§ 129 § 131