Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 130
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 30.08.2022 – 5 Ko 481/22Zitiert von 3
- BFH, 08.01.2013 – X B 101/12(Abhilfeentscheidung nach § 130 Abs. 1 FGO - Kein Wahlrecht zur Bestimmung des zuständigen Richters in den Fällen des § 79a Abs. 1 FGO; Fiskus als gesetzlicher Erbe des Klägers)Zitiert von 2
- BFH, 03.04.2023 – X B 80/22Prozessuale Möglichkeiten bei drohendem Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist infolge von Verzögerungen bei der beantragten AkteneinsichtZitiert von 2
- BFH, 22.03.2016 – VIII B 130/14, VIII B 17/15, VIII B 130/14, VIII B 17/15 · UrteilsberichtigungZitiert von 2
- BVerfG, 29.10.1975 – 2 BvR 630/73Rechtsschutzgarantie; Nichtzulassungsbeschwerde und "hilfsweise" Revision an BundesfinanzhofZitiert von 47
- BFH, 18.03.2026 – IV B 46/25 (AdV)(Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 7g EStG i.d.F. des JStG 2020)
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2025 – 3 V 3178/24Zitiert von 6
- FG Sachsen-Anhalt, 13.12.2024 – 5 Ko 762/24
- FG Niedersachsen, 29.10.2024 – 1 K 110/18
20 Entscheidungen zu § 130 FGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/130#abs-1 (1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/130#abs-2 (2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.