Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 2
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.06.1969 – 2 BvR 173/66Niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung der Finanzgerichtsräte als der Richter an anderen oberen Gerichten eines Landes; nachträgliche Verfassungswidrigkeit eines zunächst verfassungsmäßigen Besoldungsgesetzes wegen Änderung des Status und des Aufgabenbereichs einzelner BediensteterZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 4 B 13/20Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 26.03.2004 – 11 K 269/99
- BGH, 09.12.2010 – Xa ARZ 283/10Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige: Durchbrechung der Bindungswirkung eines VerweisungsbeschlussesZitiert von 22
- BFH, 08.04.2025 – IX R 22/22Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem FinanzamtZitiert von 6
- BFH, 04.07.2024 – XI B 29/24Verfahrensrecht: Keine Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss, gegen einen Verweisungsbeschluss und gegen die Ablehnung einer ProtokollberichtigungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2024 – 2 AV 2/24Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten aus verschiedenen BundesländernZitiert von 4
- BFH, 08.08.2023 – IX B 112/22Keine Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss ohne BeschwerdezulassungZitiert von 1
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2709Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.