Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 2
Stand: 10.06.2019
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind
in den Ländern die Finanzgerichte als obere Landesgerichte,
im Bund der Bundesfinanzhof mit dem Sitz in München.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 2 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.06.1969 – 2 BvR 173/66Niedrigere besoldungsrechtliche Einstufung der Finanzgerichtsräte als der Richter an anderen oberen Gerichten eines Landes; nachträgliche Verfassungswidrigkeit eines zunächst verfassungsmäßigen Besoldungsgesetzes wegen Änderung des Status und des Aufgabenbereichs einzelner BediensteterZitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 – OVG 4 B 13/20Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 26.03.2004 – 11 K 269/99
- BGH, 09.12.2010 – Xa ARZ 283/10Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige: Durchbrechung der Bindungswirkung eines VerweisungsbeschlussesZitiert von 24
- BFH, 08.04.2025 – IX R 22/22Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem FinanzamtZitiert von 6
- BFH, 04.07.2024 – XI B 29/24Verfahrensrecht: Keine Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluss, gegen einen Verweisungsbeschluss und gegen die Ablehnung einer ProtokollberichtigungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.06.2024 – 2 AV 2/24Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten aus verschiedenen Bundesländern
- BFH, 08.08.2023 – IX B 112/22Keine Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss ohne BeschwerdezulassungZitiert von 1
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2709Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.