Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 4
Stand: 10.06.2019
Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 4 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 14.03.2019 – V B 34/17 · Doppelpräsident und GeschäftsverteilungZitiert von 7
- BFH, 12.03.2014 – X B 126/13Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan eines FGZitiert von 3
- BFH, 17.08.2022 – I R 17/19Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989Zitiert von 2
- BFH, 03.06.2020 – II B 54/19Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen RichtersZitiert von 8
- BFH, 23.11.2011 – IV B 7/10Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen GeschäftsverteilungsplanZitiert von 5
- BFH, 11.12.1991 – II R 49/89Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 11.06.2025 – 6 K 15/25
- FG Münster, 17.03.2025 – 5 K 694/17 U
- BVerwG, 13.03.2025 – 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)Erfolglose Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger BesetzungZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.