Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 4
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 14.03.2019 – V B 34/17 · Doppelpräsident und GeschäftsverteilungZitiert von 7
- BFH, 12.03.2014 – X B 126/13Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den Geschäftsverteilungsplan eines FGZitiert von 3
- BFH, 17.08.2022 – I R 17/19Sozialversicherungsrente und Art. 19 Abs. 4 DBA-Italien 1989Zitiert von 2
- BFH, 03.06.2020 – II B 54/19Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen RichtersZitiert von 8
- BFH, 23.11.2011 – IV B 7/10Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen GeschäftsverteilungsplanZitiert von 5
- BFH, 11.12.1991 – II R 49/89Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 11.06.2025 – 6 K 15/25
- FG Münster, 17.03.2025 – 5 K 694/17 U
- BVerwG, 13.03.2025 – 9 A 16.24, 9 A 16.24 (9 A 12.21)Erfolglose Nichtigkeitsklage wegen nicht vorschriftsmäßiger BesetzungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.