Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 11
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/11#abs-1 (1) Bei dem Bundesfinanzhof wird ein Großer Senat gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/11#abs-2 (2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/11#abs-3 (3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befasst werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluss in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/11#abs-4 (4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/11#abs-5 (5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Richter aus dem Senat, dem er angehört, an seine Stelle.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/11#abs-6 (6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FGO/11#abs-7 (7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
Wird zitiert von 307 Entscheidungen zu § 11 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 09.10.2014 – GrS 1/13Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Zulässigkeit einer erneuten Vorlage derselben Rechtsfrage an den Großen Senat
- BFH, 18.04.2013 – VI R 60/11(Vorlage gemäß § 11 FGO - Pflicht zur Anrufung des Großen Senats bei beabsichtigter Abweichung von der Entscheidung eines anderen BFH-Senats - Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastung)Zitiert von 1
- BFH, 26.11.1979 – GrS 2/79
- BFH, 28.11.1988 – GrS 1/87
- BFH, 21.10.1985 – GrS 2/84
- BFH, 25.06.1984 – GrS 4/82
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.07.2026 – I R 20/23Körperschaftsteuerpflicht einer vorkonstitutionellen Familienstiftung in kommunaler TrägerschaftZitiert von 1
- BFH, 11.03.2026 – I R 13/25 (I R 4/13), I R 13/25, I R 4/13Zweistufige Gewinnfeststellung bei einer "Personengesellschaft & atypisch Still"
- BFH, 11.12.2025 – IV R 17/23(Zur teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG - Anwendung der sogenannten modifizierten Trennungstheorie)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.