Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 17 Ernennung durch Urkunde
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/17#abs-1 (1) Der Richter wird durch Aushändigung einer Urkunde ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/17#abs-2 (2) Einer Ernennung bedarf es
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/17#abs-3 (3) In der Ernennungsurkunde müssen bei der Begründung des Richterverhältnisses die Worte "unter Berufung in das Richterverhältnis" mit dem Zusatz "auf Lebenszeit", "auf Zeit", "auf Probe" oder "kraft Auftrags" enthalten sein. Bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit ist die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/17#abs-4 (4) Bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art müssen in der Ernennungsurkunde die diese Art bestimmenden Worte nach Absatz 3 enthalten sein, bei der ersten Verleihung eines Amtes und bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung muß in der Ernennungsurkunde die Amtsbezeichnung dieses Amtes enthalten sein.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 17 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- VG Hannover, 03.05.2023 – 2 B 2381/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2019 – OVG 4 S 55.19Zitiert von 6
- BGH, 16.10.2008 – RiZ (R) 2/08
- BGH, 26.04.2005 – X ZB 17/04Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit von Ablichtungen aus der erstinstanzlichen Gerichtsakte durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BGH, 26.04.2005 – X ZB 19/04
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 05.07.2023 – 5 ME 44/23Zitiert von 5
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2708Besetzung der Stelle der Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs: Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Bewerberauswahl aus unterschiedlichen Statusämtern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2696Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.