Gesetze / Finanzgerichtsordnung
FGO§ 31
Stand: 10.06.2019
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 31 FGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige Stelle; Tätigwerden des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz gegen einen Arbeitsrichter
- BFH, 14.03.2019 – V B 34/17 · Doppelpräsident und GeschäftsverteilungZitiert von 7
- VG München, 19.04.2023 – M 23 K 17.4441Zitiert von 1
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2696Zitiert von 2
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2709Zitiert von 2
- VGH Bayern, 01.02.2022 – 6 CE 21.2708Besetzung der Stelle der Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs: Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Bewerberauswahl aus unterschiedlichen Statusämtern Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 FGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.