Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 17 Zweck der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, die ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen des Antragstellers betrifft und mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in Deutschland auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes verfügt.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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26.10.2003 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I 2074 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2074
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