Gesetze / Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
EuRAG§ 16a Entscheidung über den Antrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 07.03.2024 – AnwZ (Brfg) 29/23Widerruf der Aufnahme eines in Großbritannien zugelassenen Solicitors als europäischer Rechtsanwalt nach Brexit
- BFH, 07.05.2019 – VIII R 2/16Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines RentenberatersZitiert von 3
- BFH, 07.05.2019 – VIII R 26/16(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 7.5.2019 VIII R 2/16 - Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters)Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/16a#abs-1 (1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Prüfungsamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/16a#abs-2 (2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person keine Zugangsberechtigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/16a#abs-3 (3) Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn
Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in deren Bezirk es gelegen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/16a#abs-4 (4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/16a#abs-5 (5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EuRAG/16a#abs-6 (6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift und § 16 kann elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.