§ 47 Versorgung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. In gleicher Weise erhalten die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Zivildienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Zivildienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Eine Zivildienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Zum Zivildienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-5 (5) Als Zivildienst gilt auch
Der Zusammenhang mit dem Zivildienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Dienstleistende von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle abweicht, weil
Hat der Dienstleistende wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Pflicht zum Wohnen in einer dienstlichen Unterkunft am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-6 (6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-7 (7) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden. Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Zivildienstbeschädigung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-8 (8) § 60 des Bundesversorgungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Zivildienstverhältnisses folgt, § 60 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses gestellt wird. Ist ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach Absatz 1 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von Bezügen auf Grund der Dienstleistung endet.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-9 (9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbeschädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-10 (10) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung auf den anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der während des Zivildienstes verstorben ist, wenn das Bundesamt die Bestattung und Überführung besorgt hat.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/ErsDiG/47?asof=2019-12-02#abs-11 (11) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach Absatz 1 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 47 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 47 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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20.06.2011 Ausfertigung
§ 47 aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I 1114)
BGBl. 2011 I S. 1114
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2904)
BGBl. 2007 I S. 2904
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 47 aufgehoben durch Artikel 110 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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19.06.2006 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I 1305)
BGBl. 2006 I S. 1305
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