§ 55 Teilnahme
Stand: 02.12.2019
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- OLG Dresden, 10.01.2024 – 5 U 83/23Zitiert von 7
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Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.