Gesetze / Zivildienstgesetz

ZDG

§ 55 Teilnahme

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.

§ 54 § 56