§ 1 Aufgaben des Zivildienstes
Stand: 02.12.2019
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 1 ZDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 10.01.2024 – 5 U 83/23Zitiert von 7
- BVerfG, 13.04.1978 – 2 BvF 1/77, 2 BvF 2/77, 2 BvF 4/77, 2 BvF 5/77Verfassungswidrigkeit der "Wehrpflichtnovelle"; Recht der KriegsdienstverweigerungZitiert von 45
- BVerwG, 29.04.2004 – 2 C 2.03Zitiert von 33
- OLG Frankfurt am Main, 06.12.2023 – 3 U 3/23Online-Banking: Grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden bei Freigabe einer Limiterhöhung und Überweisung mittels PushTAN nach Phishing-SMS Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OVG NRW, 20.11.2002 – 8 A 940/02Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.06.2000 – 8 A 525/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2025 – 2 LB 437/22 OVG
- VG Meiningen, 03.11.2011 – 8 K 82/10 Me
- BGH, 14.11.2002 – III ZR 131/01Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ZDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.