Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1305
BGBl. 2006 I S. 1305 · 19.120 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und
des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Vom 19. Juni 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 01
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 84a
Leistungshöhe
für Berechtigte im Beitrittsgebiet
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten
vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundes-
versorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem
Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch
vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder ge-
wöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991
an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz
schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entspre-
chend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus
den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung ge-
nannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet be-
gründet haben.“
Artikel 1
Weitere Änderung
des Bundesversorgungsgesetzes
§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 01 dieses Ge-
setzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 84a
Leistungshöhe
für Berechtigte im Beitrittsgebiet
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten
vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundes-
versorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem
Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch
vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder ge-
wöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991
an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz
schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entspre-
chend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus
den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung ge-
nannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet be-
gründet haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ab dem
1. Januar 1999 nicht für die Beschädigtengrundrente
einschließlich des Alterserhöhungsbetrages nach § 31
Abs. 1 und die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31
Abs. 5 von Berechtigten nach § 1 sowie für die Beschä-
digtengrundrente einschließlich des Alterserhöhungs-
betrages und die Schwerstbeschädigtenzulage von Be-
rechtigten nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Straf-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem Ver-
waltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, die in ent-
sprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 und 5 gezahlt
werden.“
Artikel 2
Änderung des
Opferentschädigungsgesetzes
Dem § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985
(BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 11 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten
Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,
40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern
ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist
und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des
Kindes beschränkt.“
Artikel 3
Änderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Dem § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002
(BGBl. I S. 1258, 1909), das zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert
worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten
Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,
40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern
ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist
und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des
Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein
Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994
und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver-
storben ist.“
Artikel 4
Änderung
des Zivildienstgesetzes
Dem § 47 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1346, 2301) werden folgende Sätze angefügt:
„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten
Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,
40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern
ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist
und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des
Kindes beschränkt. Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein
Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994
und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver-
storben ist.“
Artikel 5
Änderung
des Infektionsschutzgesetzes
Dem § 60 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926)
geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten
Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40,
40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern
ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist
und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des
Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein
Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994
und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen ver-
storben ist.“
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über einen Ausgleich für
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Das Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschä-
digungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996
(BGBl. I S. 1674, 1676), geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939), wird
wie folgt geändert:
1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:
„Gesetz
über einen Ausgleich für
Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
(Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz – DbAG)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anspruch
(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungs-
ausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen,
die
1. Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder
-teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus
einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
rungsgesetzes nach dem ab dem 1. August
1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund
der Regelungen für die Sonderversorgungssys-
teme oder nach dem Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetz wegen des Zusam-
mentreffens mit anderen Leistungen oder wegen
der Überführung in die gesetzliche Rentenversi-
cherung nicht mehr hatten,
2. Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab
dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr
hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bun-
desrepublik Deutschland ohne das Beitrittsge-
biet verlegt haben.
Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädi-
gungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädi-
gungsausgleich auf Antrag gezahlt.
(2) Personen, die einem Sonderversorgungssys-
tem angehört und einen vor dessen Schließung
verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden
erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschä-
digungsausgleich, wenn der anspruchsbegrün-
dende Zustand nach Schließung des Sonderver-
sorgungssystems eingetreten ist.“
2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Leistungs-
versagung und -entziehung
(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Be-
rechtigte bei einer Diensthandlung gegen die
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-
lichkeit verstoßen hat und der den Leistungsentzug
rechtfertigende Menschenrechtsverstoß mit der
den Leistungen zu Grunde liegenden Schädigung
in einem inneren Zusammenhang steht.
(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft
ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versa-
gungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und
das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwäh-
rende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch
angesichts der Schwere der begangenen Verstöße
nicht überwiegend schutzwürdig ist. Soweit die so-
fortige Entziehung oder Minderung der Leistungen
zu einer unbilligen Härte führt, soll die Entziehung
oder Minderung nach einer angemessenen Über-
gangsfrist erfolgen.

(3) Anhaltspunkte, die eine besonders intensive
Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berech-
tigter durch sein individuelles Verhalten gegen
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-
lichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere
aus einer Zugehörigkeit des Berechtigten zu dem
ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit/Amt
für Nationale Sicherheit der DDR ergeben.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei ei-
nem Körper- oder Gesundheitsschaden, der
nach den Regelungen der Sonderversorgungs-
systeme zu einem Anspruch auf eine Dienstbe-
schädigungsrente geführt hat oder führen wür-
de, in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbin-
dung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungs-
gesetzes geleistet.“
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente we-
gen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht
gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten
Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens
ausgegangen werden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bestand für den Monat vor Beginn des
Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich
ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente,
wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum
Bezug einer Rente wegen Alters, längstens je-
doch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres,
abweichend von Absatz 1 mindestens in der
Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienst-
beschädigungsteilrente nach dem Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestan-
den hätte; dem Bezug einer Rente wegen Alters
steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffent-
lich-rechtlicher Art gleich. Dies gilt nicht für die
Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen
Leistung öffentlich-rechtlicher Art.“
4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
„§ 4
Leistungen für die Zeit vom
1. August 1991 bis 28. Februar 2002
(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über
die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteil-
renten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfecht-
bar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich
für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar
2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch
auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.
(2) Bescheide über die Nichtgewährung von
Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar
2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf
einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass
dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grund-
gesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die
Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenom-
men werden.
(3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach
dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschä-
digungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für
die Zeit vor dem 1. März 2002.“
Artikel 7
Änderung des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes
§ 11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
rungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606,
1677), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1672) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbs-
fähigkeit“ die Wörter „oder ähnliche Leistungen öf-
fentlich-rechtlicher Art“ eingefügt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Buchstabe a“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a“
ersetzt.
3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
nach Absatz 1 Satz 1 entfällt mit Beginn einer Rente
wegen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffent-
lich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des Mo-
nats, der dem Monat vorangeht, in dem erstmals
eine dieser Leistungen ohne Minderung wegen vor-
zeitiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.“
4. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Erwerbsfähig-
keit“ die Wörter „oder ähnlichen Leistungen öf-
fentlich-rechtlicher Art“ eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach
den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 1 Satz 1
Buchstabe b entfällt mit Beginn einer Rente we-
gen Alters oder einer ähnlichen Leistung öffent-
lich-rechtlicher Art, spätestens zum Ende des
Monats, der dem Monat vorangeht, in dem eine
dieser Leistungen ohne Minderung wegen vorzei-
tiger Inanspruchnahme bezogen werden kann.“
5. Absatz 5a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente
aus dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
Nr. 4 entfällt zum 28. Februar 2002.“
Artikel 7a
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 86, 466), das durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304) geändert
worden ist, wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a
eingefügt:
„(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der
1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder
2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche
oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b
des Einkommensteuergesetzes

verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach
§ 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Mel-
dungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft
macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwert-
baren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht
möglich ist.“
Artikel 8
Änderung der
Sonderversorgungsleistungsverordnung
Die Sonderversorgungsleistungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1998
(BGBl. I S. 2366), geändert durch Artikel 19 des Geset-
zes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Einkommensanrechnung
(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird
auf Versorgungsleistungen angerechnet.
(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitsein-
kommen und vergleichbares Einkommen im Sinne
der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozi-
algesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbs-
ersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1
Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen
im Beitrittsgebiet. § 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.“
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1
Nr. 3 bis 8“ durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 Satz 1
Nr. 4 und 8“ ersetzt.
b) Satz 5 wird aufgehoben.
3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Leistungen öffentlich-rechtlicher Art
Den Renten wegen Alters oder wegen verminder-
ter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 6 bis 8 stehen
ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art
gleich.“
4. § 10 wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas
Abweichendes bestimmt wird.
(1a) Artikel 01 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 1994
in Kraft.
(3) Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
1. Januar 1997 in Kraft.
(4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in
Kraft.
(5) Artikel 6 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, c – § 2 Abs. 2
Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 – und Nr. 4 sowie
Artikel 7 Nr. 5 treten mit Wirkung vom 1. März 2002 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1305. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 1c78a6ae557e2dfb….